Die Lageberichterstattung – Ein Teil zum Jahresabschluss prüfungspflichtiger Gesellschaften

Empfehlungen und Anmerkungen aus der KPS Wirtschaftsprüfung zum Thema \“Lageberichterstattung\“ mittelgroßer Unternehmen

Allgemeines und Definition

Der Jahresabschluss prüfungspflichtiger Gesellschaften besteht aus folgenden Bestandteilen:

  • Bilanz
  • Gewinn- und Verlustrechnung
  • Anhang

Zusätzlich haben prüfungspflichtige Gesellschaften idR auch einen Lagebericht aufzustellen.

Die gesetzlichen Anforderungen an einen Lagebericht finden sich in den §§ 243 sowie 243lit a bis c UGB (Unternehmensgesetzbuch), wobei die letzteren Anforderungen an Aktiengesellschaften und große Kapitalgesellschaften definieren.

Die Anforderungen an einen Lagebericht am Beispiel mittelgroßer Unternehmen

Beim Lagebericht handelt es sich nach meiner Erfahrung um das „Stiefkind“ in der Unternehmensberichterstattung. Bei Abschlussprüfungen ist der Lagebericht oftmals das letzte Dokument, welches zur Prüfung vorgelegt wird (-  meist erst nach Urgenzen). Im Folgenden Artikel behandle ich deshalb überblicksartig die Anforderungen an einen Lagebericht einer mittelgroßen GmbH, auf die Besonderheiten für große GmbH oder AG gehe ich nicht ein.

Robert Pieslinger, KPS Partner und GF KPS Wirtschaftsprüfung

Berücksichtigen Sie die aktuellen Stellungnahmen

Das österreichische AFRAC (Austrian Financial Reporting and Auditing Committee)  hat sich in einer \“Stellungnahme 9\“ (im Folgenden kurz: Stellungnahme), die zuletzt 2019 überarbeitet wurde, sehr detailliert mit der Lageberichterstattung nach dem UGB auseinandergesetzt. Bei der Abfassung des Lageberichts sollten diese Empfehlungen berücksichtigt werden.

Lageberichterstattung wozu?

Der Lagebericht

  • ist ein wesentliches Informationsinstrument neben dem Jahresabschluss.
  • nimmt eine ergänzende Funktion zum Jahresabschluss ein.
  • soll dem Bilanzleser ermöglichen, sich ein „rundes“ Bild über die Entwicklung im abgelaufenen Geschäftsjahr und die erwartete künftige Entwicklung zu machen.

Aufbau und Gliederung des Lageberichts

Um die Vergleichbarkeit der Berichterstattung mit anderen offenlegungspflichtigen Unternehmen sicherzustellen – sollen beim Aufbau thematisch zusammenhängende Abschnitte vorgeschlagen werden. Diese sind:

  • a) Bericht über den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage im abgelaufenen Berichtsjahr
  • b) Bericht über die voraussichtliche Entwicklung und Risiken des Unternehmens
  • c) Bericht über Forschung und Entwicklung.

a) Bericht über den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage – Kennzahlen

Dieser Berichtsteil soll die Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im abgelaufenen Berichtsjahr beschreiben bzw. analysieren:

Dabei sind der Umfang und die Komplexität der Geschäftstätigkeit maßgebend für den Umfang der Beschreibung. Um Entwicklungen aufzeigen zu können, sind auch im Lagebericht bei zahlenbezogenen Angaben die Vorjahreszahlen anzugeben.

Typische Berichte umfassen

  • die Absatzentwicklung,
  • den Produktions- und Beschaffungsbereich,
  • wesentliche Investitionen,
  • allfällige Umgründungen,
  • sowie die Entwicklung des Geschäftsergebnisses.

Kennzahlen sind zur Verdeutlichung der wirtschaftlichen Lage am besten geeignet! Das Gesetz spricht hier von „finanziellen Leistungsindikatoren“. Darunter fallen Rentabilitätskennzahlen, Kennzahlen der Vermögens- und Kapitalstruktur, Finanzierungskennzahlen und die Geldflussrechnung.Wichtig bei der Darstellung ist ein zumindest Zweijahres-Vergleich, sowie die Angabe der Definition dieser Kennzahlen.

In diesem Berichtsteil ist auch auf uU bestehende Zweigniederlassungen einzugehen; gibt es keine Zweigniederlassungen, so empfiehlt das AFRAC die Aufnahme eines Negativvermerks.

b) Bericht über die voraussichtliche Entwicklung und Risiken des Unternehmens – Zeitverlauf

Auch in diesem Berichtsteil geht es wieder um

  • die gesamtwirtschaftlichen und sonstigen Rahmenbedingungen,
  • die Entwicklung der Branchensituation und daraus folgend
  • deren erwartete Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens.

Wesentliche geschäftspolitischen Vorhaben und deren Auswirkung auf die Lage des Unternehmens sind zu erläutern und zu begründen.

Ein wesentlicher Unterschied zum Berichtsteil über den Geschäftsverlauf im abgelaufenen Berichtsjahr besteht darin, dass über die zukünftige Entwicklung nicht in quantitativer Form berichtet werden muss. Es sind somit keine Kennzahlen (Leistungsindikatoren) erforderlich.

Hinsichtlich des Zeithorizonts, der mit dieser Berichterstattung abzudecken ist, verweist die AFRAC-Stellungnahme auf einen Zeitraum, der die unternehmenstypischen Geschäftszyklen und Risiken umfasst; mindestens muss er aber das nachfolgende Geschäftsjahr umfassen.

Was die Risiken betrifft, so sind die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, zu beschreiben. Der Ausdruck „wesentliche Risiken und Ungewissheiten“ ist iSv „geschäftstypische bzw unternehmenstypische Unsicherheiten“ zu verstehen. Dies bedeutet, dass allgemeine, versicherte Risiken nicht gesondert angeführt werden müssen

Der Risikobericht kann neben den finanziellen Risiken folgende Bereiche beschreiben:

Personalrisiken, operative Risiken, Geschäftsrisiken (letztere unter Berücksichtigung des Fortbestandsrisiko). Die Berichterstattung selbst ist – lt Stellungnahme – in qualitativer Form ausreichend, Zahlenangaben sind kein Muss.

Sofern Finanzinstrumente im Unternehmen verwendet werden und dies für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich ist, so besteht im Lagebericht eine besondere Angabepflicht iZm den damit verfolgten Risikomanagementzielen und –methoden und Absicherungsstrategien sowie den Preisänderungs-, Ausfalls-, Liquiditäts- und Cashflow-Risiken. Bei Unwesentlichkeit sollte ein Negativvermerk erfolgen.

c) Bericht über Forschung und Entwicklung

  • Bei Forschung handelt es sich um eine eigenständige und planmäßige Suche mit der Aussicht, zu neuen wissenschaftlichen bzw technischen Erkenntnissen zu gelangen
  • Entwicklung ist die der kommerziellen Produktion oder Nutzung vorgelagerte Anwendung von Forschungsergebnissen oder anderem Wissen.

Die Berichterstattung soll lt Stellungnahme sowohl qualitativ (Schwerpunkte, einzelne Projekte) als auch durch Zahlenangaben erfolgen. Wird keine Forschung und Entwicklung betrieben, so ist ein Negativvermerk in den Lagebericht aufzunehmen.

FAZIT

Lagebericht einmal erstellen und danach jährlich anpassen

  • Ein nach diesem Schema aufgestellter Lagebericht kann in den Folgejahren relativ einfach an die neuen Gegebenheiten angepasst werden.
  • Der Bearbeitungsaufwand durch den Geschäftsführer hält sich dann in sehr vertretbaren Grenzen.
  • … Und der Lagebericht muss dann nicht mehr \“das letzte Dokument\“ sein, das dem Abschlussprüfer vorgelegt wird …

Unser Angebot

Sollten Sie Fragen haben, so stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Wenn Sie Bedarf an einer wirtschaftsprüferischen Leistung haben, zögern Sie nicht mich zu kontaktieren.

Lesen Sie hier unseren Artikel zum Thema \“Unternehmensbewertung in turbulenten Zeiten\“.

[av_blog blog_type=\’taxonomy\‘ link=\’category,137\‘ blog_style=\’single-big\‘ av_uid=\’av-kf291r\‘]