COVID-19-Stundung von anfallenden Zins- und Ratenzahlungen – Entlastung für Verbraucher und Kleinstunternehmer

Mit der gesetzlich vorgesehenen COVID-19-Stundung stunden Banken im Zeitraum 1.4.2020 – 30.6.2020 anfallende Zins- und Ratenzahlungen.

Die COVID-19-Stundung stellt eine weitere und sehr einfache Maßnahme zur liquiditätsmäßigen Entlastung für Verbraucher und Kleinstunternehmer dar.

Wer darf beantragen & welche Voraussetzungen gibt es?

  • Unternehmen mit weniger als 10 MitarbeiterInnen und einem Jahresumsatz bzw. einer Bilanzsumme von weniger als MEUR 2, die Umsatz- und Ertragsrückgänge aufgrund der COVID-19-Pandemie haben
  • Verbraucher, die aufgrund der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie Einkommensausfälle haben

Welche Kredite sind betroffen?

Kreditverträge, die vor dem 15.3.2020 abgeschlossen wurden.

Kann auch eine bereits bezahlte Rate gestundet werden?

Sofern die bereits bezahlte Rate den Zeitraum 1.4.2020 bis 30.6.2020 betrifft, kann sie auch nachträglich gestundet werden.

Wie kann die Stundung beantragt werden?

Die meisten Banken verfügen über ein Onlineformular über das der Antrag gestellt werden kann. Alternativ empfiehlt sich die Kontaktaufnahme per Telefon oder Mail.

Über weitere Maßnahmen zur Liquiditätsentlastung haben wir hier berichtet.

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Quelle: Treuhand-Union Österreich – KPS als Gesellschafter