Corona – Absonderung und Vergütung von Personalkosten

Absonderung versus Quarantäne, Entgeltfortzahlung und Vergütung

Das Epidemiegesetz (EpiG) sieht die bescheidmäßige Anordnung der Absonderung einer Person sowie die Vergütung von Personalkosten durch die Bezirksverwaltungsbehörde vor.

Die Arbeitgeber haben an die Arbeitnehmer das Entgelt weiterzubezahlen.

Die Absonderung nach dem EpiG unterscheidet sich von einer Quarantäne nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz: Eine derartige Quarantäne (zB auf Grund von Einreisebeschränkungen) ist keine Absonderung im Sinne des EpiG; das bedeutet, es gebührt dafür keine Vergütung nach § 32 EpiG.

Das BMF hat in einer Information vom 4.2.2021 seine Rechtsmeinung zur abgabenrechtlichen Beurteilung von Vergütungen nach dem Epidemiegesetz veröffentlicht:

Entgeltfortzahlung: Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht, aber keine Lohnnebenkosten

  • Der Vergütungsanspruch nach Epidemiegesetz ist eine Entgeltfortzahlung und daher lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
  • Die im fortgezahlten Entgelt enthaltenen laufenden Bezüge erhöhen das Jahressechstel, sonstige Bezüge sind auf das Jahressechstel anzurechnen.

Auf Grund eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist kein Dienstgeberbeitrag einzubehalten und abzuführen. Das Erkenntnis des VwGH ist nach Ansicht des BMF sinngemäß auch auf andere Lohnnebenkosten anzuwenden (also für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und die Kommunalsteuer).

Zeitpunkt der Bezügeabrechnung versus späterem Vergütungszeitpunkt

Die Vergütung seitens der Bezirksverwaltungsbehörde an die Arbeitgeber erfolgt vielfach erst Monate nach der Entgeltzahlung an den Dienstnehmer. Berechnet der Arbeitgeber die Beträge wie vorgeschrieben, sind bereits im Zeitpunkt der Auszahlung an die Arbeitnehmer die Befreiung von den oben angeführten Lohnnebenkosten zu berücksichtigen.

Ein späterer Abgleich mit jenen Beträgen, die von der Bezirksverwaltungsbehörde in weiterer Folge tatsächlich vergütet werden, ist dann nach Meinung des BMF nicht erforderlich.

Die Vergütung durch den Bund ist zwar einkommen- und körperschaftsteuerfrei, weil sie aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds aufgebracht wird; sie vermindert aber den steuerlichen Betriebsausabgabenabzug für Lohnaufwendungen des Arbeitgebers in Höhe der Vergütung.

Auf den Punkt gebracht 

Da das BMF jetzt seine Rechtsansicht zur abgabenrechtlichen Behandlung der Verdienstentgänge nach dem Epidemiegesetz veröffentlicht hat, sollten die entsprechenden Lohnarten in der Lohn- und Gehaltsverrechnung angepasst werden.

Gerne helfen wir Ihnen dabei und stehen für Fragen zur Verfügung: Ihr KPS-PM-Team

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