Beendigung des Dienstverhältnisses durch Tod des Dienstnehmers

Was passiert nun mit der betrieblichen Vorsorge und der Abfertigung alt?

Wird ein Dienstverhältnis durch Tod eines Dienstnehmers beendet, stellt sich oft die Frage, was mit noch offenen Ansprüchen geschieht.

Wichtig: Durch die persönliche Arbeitspflicht eines Dienstnehmers endet das Dienstverhältnis automatisch mit dessen Tod. Auch ein Lehrverhältnis endet mit dem Tod des Lehrlings.

Zur Erinnerung: Das System der „Abfertigung Alt“ gilt für Dienstnehmer, deren Dienstverträge vor dem 01.01.2003 abgeschlossen wurden. Die Regelungen zur „Abfertigung Neu“ oder „Betriebliche Vorsorge“ gelten daher für Dienstnehmer, deren Dienstverträge nach dem 01.01.2003 abgeschlossen wurden. Ein Übertritt während eines Dienstverhältnisses vom System der „Abfertigung Alt“ zu jenem der „Abfertigung Neu“ ist jedoch möglich.

Was passiert in diesem Fall mit der Betrieblichen Vorsorge?

Die entstandenen Ansprüche werden durch die Betriebliche Vorsorgekasse ausbezahlt.

Anspruchsberechtigt sind:

  • Der Ehegatte / die Ehegattin,
  • Der eingetragene Partner bzw. die bzw. die eingetragene Partnerin
  • Die Kinder (auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder), sofern für diese Kinder zum Zeitpunkt des Todes Familienbeihilfe bezogen wird,
  • Der/die Verstorbene zu gleichen Teilen

Der Auszahlungsanspruch ist innerhalb von drei Monaten ab dem Todeszeitpunkt schriftlich bei der BV-Kasse geltend zu machen. Die Abfertigung fällt in die Verlassenschaft, wenn sich keine anspruchsberechtigten Personen binnen dieser Frist melden.

Was passiert in diesem Fall mit der „Abfertigung Alt“?

Die Abfertigung beträgt die Hälfte des gesetzlichen Anspruches.

Wichtig: Kollektivvertragliche Besserstellungen in Bezug auf die Höhe der Abfertigung sind zu berücksichtigen!

Hier sind nur die gesetzlichen Erben mit Unterhaltsanspruch anspruchsberechtigt:

  • Der Ehegatte / die Ehegattin,
  • Die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner und
  • Die Kinder, die zum Zeitpunkt des Todes noch nicht selbstverhaltungsfähig waren.
  • Eltern bzw. Elternteile des/der Verstorbenen

Die Abfertigung ist den Bezugsberechtigten direkt auszuzahlen und wird bei mehreren unterhaltsberechtigten gesetzlichen Erben nach Köpfen aufgeteilt.

Gibt es keine Erben, so verfällt der Abfertigungsanspruch zur Gänze.

Sie haben hierzu noch Fragen? Kontaktieren Sie uns gerne unter +43 (0) 2236 506 220 oder office@kps-partner.at

Lesen Sie hier über die Neuerungen in der Lohnverrechnung 2022.

*Die im Artikel gewählte männliche Form bezieht sich immer zugleich auf beide Geschlechter.

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