\“Aktion scharf\“ für Dodge RAM: Finanzamt prüft den Vorsteuerabzug!

 

Haben Sie als betriebliches Fahrzeug einen Dodge Ram Pick Up angeschafft und machen Sie den Vorsteuerabzug dafür geltend? Dann sollten Sie sich, vor einer etwaigen Prüfung durch das Finanzamt, vergewissern, ob Ihr Doge Ram die steuerlichen Voraussetzungen erfüllt und als vorsteuerabzugsberechtigtes Fahrzeug gilt.

Für Kraftfahrzeuge gibt es in den unterschiedlichen Steuergesetzen zahlreiche Sonderbestimmungen. Besonders bedeutsam ist die Unterscheidung in Personen- und Kombinationskraftwagen (PKW) und Lastkraftwagen (LKW). Im Gegensatz zum LKW ist ein PKW (mit Ausnahmen) nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und bei der Anschaffung sind Angemessenheitsgrenzen betreffend die geltenden zu machenden Kosten zu beachten.

Was ist ein Fiskal-LKW?

Das BMF lässt für sogenannte Fiskal-LKW den Vorsteuerabzug zu, wenn das Fahrzeug in der dazu ergangenen Verordnung als Kleinstlastkraft-, Kasten- und Pritschwangen oder Klein-Autobus eingestuft wird. Als typische Beispiele lassen sich der VW Sharan, Seat Alhambra oder der Renault Espace nennen. Die Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Fiskal-LKW  finden Sie hier.

Wie ist mein Dodge RAM einzuordnen?

Der Dodge Ram Pick Up wird auf der BMF Liste grundsätzlich als vorsteuerabzugsberechtigter Pritschenwagen geführt. Zu beachten ist jedoch die Fußnote, welche besagt, dass  das Modell mit kurzer Ladefläche die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht erfüllt.

Wann liegt eine lange Ladefläche vor?

Laut dem BMF ist Voraussetzung für die Anerkennung eines Fahrzeuges als Pritschenwagen die kraftfahrrechtliche und zolltarifarische Einstufung des Fahrzeuges als Lastkraftwagen. Pick-up-Fahrzeuge (Pritschenwagen) gelten zolltarifrechtlich dann als LKW, wenn die Länge der Pritsche länger ist als 50% der Länge des Radstandes des Fahrzeuges (oder wenn sie mehr als zwei Achsen haben). Beträgt z.B. die Länge der Pritsche 140cm und der Radstand 300cm, so ist das Fahrzeug zolltarifarisch als PKW einzureihen. Hintergrund ist jener, dass das Fahrzeug aufgrund der Ausstattung nicht hauptsächlich zur Personenbeförderung, sondern zum Gütertransport bestimmt ist.

Bitte beachten Sie:

Für Pritschenwagenmodelle, welche zum 31. März 2007 (= Veröffentlichung der EU-Mitteilung) bereits auf dem Markt waren, gilt diese Regelung nicht und sind unverändert als vorsteuerabzugsberechtigter LKW zu behandeln.

Zudem muss das Fahrzeug werkseitig im Originalzustand die steuerlichen Voraussetzungen erfüllen. Das bedeutet, dass ein Umbau oder eine Adaptierung nach dem Kauf bzw. Import zur Erlangung der Voraussetzungen nicht gültig ist und zum Verlust des Vorsteuerabzugs führt.

Was soll ich nun tun?

Wir empfehlen, die zolltarifarische Einstufung Ihres Fahrzeuges zu überprüfen.  Die Umqualifizierung in einen PKW trifft Sie nicht nur im Bereich der Vorsteuer, sondern möglicherweise auch im Bereich der motorbezogenen Versicherungssteuer und hinsichtlich der Normverbrauchsabgabe (NoVA).  Gerne beraten wir Sie im Vorfeld, um auf eine etwaige Überprüfung des Finanzamts vorbereitet zu sein.

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