Änderungen bei Karenzzeitanrechnungen

Neue Gesetzeslage für Geburten ab 1.8.2019 und auch für Väter

Bisher geltende Regelung – gesetzlich und kollektivvertraglich

  • Die bisherige geltenden gesetzlichen Regelung besagt:

Karenz-Rechtsanspruchszeiten, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, bleiben mit wenigen Ausnahmen außer Betracht.

  • In einigen Kollektivverträgen gibt es günstigere, über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Regelungen zur Anrechnung von Karenzzeiten auf dienstzeitabhängige Ansprüche.

Änderung des Mutterschutzgesetzes zur Gleichstellung

Um eine Gleichstellung zu erreichen, wurde das Mutterschutzgesetz abgeändert:

  • Karenzzeiten bei Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, z.B.:

-Entgeltfortzahlung,

-Urlaubsanspruch,

-Abfertigung alt,

-Jubiläumsgelder oder

-kollektivvertragliche Gehaltsvorrückungen),

werden in jenem Umfang angerechnet, in dem die Karenz in Anspruch genommen wurde.

  • Die Anrechnung erfolgt bis maximal zum Ablauf des 2. Lebensjahrs des Kindes
  • Dies bedeutet: darüber hinausgehende freiwillige Karenzen werden nicht berücksichtigt.

Ab wann und für wen gilt die neue Gesetzeslage?

Die neue Gesetzeslage gilt für Geburten ab 1.8.2019 und auch für Väter.

Für Karenzen, die auf Grund von Geburten vor dem 1.8.2019 angetreten werden, gelten weiterhin die alten gesetzlichen Regelungen sowie weitergehende kollektivvertragliche Anrechnungsregelungen.

Wie können wir Sie unterstützen?

Gerne berechnen wir für Sie und Ihre Dienstnehmer die anrechenbaren Karenzzeiten.

Melden Sie sich jederzeit bei unserem Personalmanagement-Team!

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