Achtung für EU Versandhandel! Lieferschwelle entfällt ab 1.Juli 2021

Die Besteuerung erfolgt dann grundsätzlich im Bestimmungsland

Bisherige Lage

Liefert ein Unternehmer Waren an Private (aber auch Schwellenerwerber, Ärzte, …) in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, liegt ein innergemeinschaftlicher Versandhandel vor.

Umsätze aus dem Verkauf von Waren an Konsumenten in anderen Mitgliedsstaaten der EU unterliegen noch bis 30.6.2021 der österreichischen Umsatzsteuer, es sei denn, die Lieferschwelle wird überschritten. Diese war bisher in den meisten EU Ländern zwischen € 35.000 und € 100.000.

Rechtzeitige Registrierung für Händler bis Ende Juni 2021

Ab dem 1.7.2021 entfallen die pro EU-Staat individuell gültigen Lieferschwellen.

Viele Händler werden dadurch im B2C (Business to Consumer) Bereich im Ausland umsatzsteuerpflichtig und es bedarf einer rechtzeitigen steuerlichen Registrierung im EU-OSS (EU-One-Stop-Shop), oder in den jeweiligen EU Staaten.

Die Umsatzsteuer – Abfuhrmöglichkeiten

Es gibt folgende zwei Möglichkeiten die Umsatzsteuer in den unterschiedlichen EU-Staaten abzuführen:

  1. Steuerliche Registrierung in all jenen EU-Staaten, in denen es B2C-Umsätze gibt.
  2. Einmalige Registrierung im EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) via FinanzOnline und Abfuhr der Steuer an einer einzigen Stelle für alle EU-Staaten.

Voraussetzung: Sie verfügen über eine österreichische UID-Nummer

Was ist für Sie der nächste Schritt?

  • Achtung, diese Registrierung zum EU-OSS muss im Quartal VOR der ersten Erklärung stattfinden.
  • Rechnen Sie also schon im 3. Quartal ab Juli 2021 mit entsprechenden Umsätzen, müssen Sie bis 30.6.2021 registriert sein!
  • Bitte denken Sie rechtzeitig daran, dass Rechnungen an Konsumenten im Ausland den richtigen Steuersatz aufweisen müssen!

Die lokalen USt Sätze (exklusive Corona Sondersteuersätze) finden Sie hier:

Erklärung, Entrichtung und Aufbewahrung

Die Umsätze müssen über EU-OSS spätestens ein Monat nach Quartalsende gemeldet und entrichtet sein. Es gilt eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren!

Erleichterung für Kleinstunternehmer

Die Besteuerung im Ausland kann unterbleiben, wenn

  • alle Umsätze mit anderen EU-Ländern in Summe unter EUR 10.000 liegen (bei dieser Grenze werden auch elektronisch erbrachte Dienstleistungen hinzugezählt)
  • der Unternehmer nur in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen ist und über keine andere Betriebsstätte verfügt.

Kann man mit dem EU-OSS „alte Fehler reparieren“?

Oft stellt sich nun in Vorbereitung auf die einheitliche EU-OSS-Registrierung heraus, dass die bis 30.6.2021 geltenden Lieferschwellen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten – mitunter erheblich bzw. bereits vor längerer Zeit – überschritten wurden. Leider ist nicht vorgesehen, diese Umsätze im EU-OSS nach zu melden.

Was nun? Vollumfängliche Offenlegung

  • Umsatzsteuerliche Registrierung im betreffenden Mitgliedstaat und
  • Erstattung einer (strafbefreienden) Selbstanzeige sowie
  • Nachzahlung der bis dato nicht gemeldeten Umsatzsteuer und
  • Nachmeldung der betroffenen Umsätze.

Wir empfehlen:

Nehmen Sie zur Vereinfachung die Registrierung im „EU-OSS“ (EU One-Stop-Shop) in Anspruch, um eine Vielzahl von umsatzsteuerlichen Registrierungen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten zu vermeiden.

Prüfen Sie davor jedenfalls, ob die bisherigen Versandhandelsumsätze in der Vergangenheit jeweils richtig erfasst und gemeldet wurden, um im Zuge der Neuanmeldung zum EU-OSS Verfahren keine ungeplanten Steuerrisiken einzugehen.

Fazit:

  • Versandhändler haben durch das neue EU-OSS-Verfahren (EU One-Stop-Shop) eine gute Möglichkeit, ihre EU-weiten B2C-Umsätze ab 1.7.2021 mit einem überschaubaren Verwaltungsaufwand korrekt zu melden.
  • Besteht ein Sanierungsbedarf für die Vergangenheit, betreffend bereits durchgeführte B2C-Umsätze (aufgrund von schon zuvor überschrittenen Lieferschwellen), müssen diese Umsätze grundsätzlich einer Nachmeldung unterzogen werden.

Was wir für Sie tun können

Gerne helfen wir Ihnen bei den nötigen Schritten und einer Registrierung bis Ende Juni und stehen für Fragen zur Verfügung!

Um negative Säumnisfolgen bzw. ggfs. auch ein mögliches Finanzstrafverfahren zu vermeiden helfen Ihnen unsere Expert*innen jederzeit bei Themen rund um Offenlegung oder auch Selbstanzeige weiter.

Lesen Sie hier mehr dazu!

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