Sie sind österreichischer Unternehmer und haben einen ausländischen Überlasser, um Ihren Personalbedarf abzudecken?
Vermeiden Sie jetzt die Abzugssteuer in Höhe von 20% der Einkünfte aus der Überlassung von Arbeitskräften!
Überlasser („Verleiher“) ist, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet. Er ist somit ArbeitgeberIn der ZeitarbeiterIn.
Wann müssen Sie Abzugsteuer zahlen:
Ist der ausländische Überlasser
- beschränkt einkommensteuerpflichtig und
- wird das überlassene Personal in Österreich eingesetzt
sind Sie abzugsteuerpflichtig!
Wann sind Sie von der Abzugssteuer befreit: Befreiungsbescheid
Diese Steuer kann jedoch vermieden werden, wenn ein Befreiungsbescheid vorliegt. Dieser Bescheid ist vom ausländischen Überlasser dem inländischen Beschäftiger vorzuweisen.
Um eine Vermeidung der Abzugssteuer zu erreichen, ist wie folgt vorzugehen:
- Es ist das neue standardisierte Antragsformular ZS-BB1 des Finanzamtes zu verwenden.
- Der Antrag ist beim Finanzamt Bruck/Eisenstadt/Oberwart einzureichen.
- Der Antrag ist vom ausländischen Überlasser einzureichen.
Sonderbestimmung zu Überlassungen aus Deutschland: Ansässigkeitsbescheinigung
Dienstnehmer, die in Deutschland ansässig und nach Österreich überlassen sind, unterliegen in Österreich nur dann der Steuerpflicht, wenn sie sich
- länger als 183 Tage im Kalenderjahr in Österreich aufhalten.
Auch diese Sonderbestimmung im DBA Deutschland (Doppelbesteuerungsabkommen) ist im neuen Formular ZS-BB1 berücksichtigt. In diesem Fall ist eine Ansässigkeitsbescheinigung (ZS-AN1) des betreffenden Dienstnehmers beizulegen.
Gerne helfen wir Ihnen bei Fragen zum Leihpersonal!
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