Abschaffung des Bankgeheimnisses

Zukünftig wird es im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung für die Finanzbehörden möglich sein, auf Kontenverbindungen des geprüften Unternehmers und auf Konten, über die der Unternehmer verfügungsberechtigt ist, zuzugreifen. Dieser Zugriff wird nicht nur bei einer umfangreichen Betriebsprüfung erfolgen, sondern eine Kontenabfrage kann schon bei Umsatzsteuer-Sonderprüfungen oder Lohnabgabenprüfungen durchgeführt werden. Diese Maßnahme kommt der Streichung des Bankgeheimnisses gleich.

Bisher mussten nur betriebliche Konten offen gelegt werden, nicht aber private Konten, auf denen der Unternehmer verfügungsberechtigt war. Bedeutung hat dies im speziellen für Einzelpersonenunternehmen oder Beteiligte einer Personengesellschaft, denn damit ist ein direkter Durchgriff der Finanzbehörden auf private Konten erlaubt.

Um alle Konten aufzuspüren, an denen der Unternehmer verfügungsberechtigt ist, wird ein Kontenregister eingeführt. Gleichzeitig müssen Banken höhere Kapitalabflüsse (Barbehebungen, Verschiebungen ins Ausland) von allen Konten melden. Diese Maßnahme wird rückwirkend ab dem 15.03.2015 eingeführt. Eine erste Meldung wird Anfang Jänner 2016 erfolgen. Ab welchem Betrag die Banken Meldepflicht haben, wurde noch nicht genauer definiert.

Die Finanzbehörde erfährt somit auf eine einfache Weise über hohe oder regelmäßige Bareinzahlungen auf „Schwarzgeldkonten\“ von Unternehmern, die nicht aus den Buchungen im Rechnungswesen erklärt werden können.

KPS-Tipp

Kleinunternehmer bei denen das betriebliche Bankkonto meist nur geringe Buchungszeilen aufweist, können zukünftig darüber nachdenken, ob sie getrennte Bankkonten für betriebliche und private Aktivitäten weiterführen.

Entdeckung Einkunftsquellen nicht registrierter Steuerpflichtiger

Wir erwarten, dass durch zentrale Gruppenabfragen (Rasterfahndung) bisher steuerlich nicht registrierte Personen oder Einkunftsquellen entdeckt werden sollen.

Risikogruppen, die diese Abfragen betreffen können sind Wohnungsvermieter, kurzfristige Vermietung über Airbnb oder ähnliche Plattformen, professionelle Pfuscher, Personen mit steuerlichen Sitz im Ausland, die Einkünfte im Inland beziehen, Studierende mit regelmäßigen Nebenjobs, etc..

Durch solche Abfragen und die Meldepflicht der Banken sollen Personen entdeckt werden, die Schwarzgeld ins Ausland transferieren (so genannte „Abschleicher\“ – Anm.: Unwort des Jahres).

Ziel ist immer, ungeklärte und potentiell nicht versteuerte Vermögenszuwächse auf Schwarzkonten zu entdecken. Wir rechnen in der Folge mit zahlreichen Vorhalten und Überprüfungen.

KPS-Tipp

Dokumentieren Sie privat veranlasste Vermögenszuwächse auf nicht betrieblichen Konten wie Erbschaften, Schenkungen, Immobilienverkäufe etc. in Zukunft noch gewissenhafter. Damit sind Sie für Nachfragen der Finanz gut gewappnet.

In besonderen Fällen kann es Sinn machen, durch eine Selbstanzeige der Finanz zuvor zu kommen und reinen Tisch zu machen, um im besten Fall straffrei auszugehen.

KPS Service

Eine rechtzeitige und vollständige Offenlegung der Einkünfte, schützt vor einem unangenehmen und teuren Finanzstrafverfahren und Finanzstrafen. Mit einer freiwilligen Offenlegung ist die Abgabenhinterziehung in den meisten Fällen aus der Welt geschafft, wenn die Finanz erst durch die Selbstanzeige Kenntnis erlangt und keine gezielten Ermittlungsschritte eingeleitet hat.

Erfolgt die Selbstanzeige bevor sich die Finanz mit einer Betriebsprüfung angekündigt hat, fallen auch keine Strafzuschläge an.

Üblicherweise werden im Rahmen einer Selbstanzeige die hinterzogenen Einkünfte der längstens letzten 10 Jahre offen gelegt und nach versteuert.

Verjährungsfristen

Hinterzogene Abgaben verjähren nach 10 Jahren.