Allgemeine Steuertipps
zum Jahresende 2023
Das KPS Beraterteam freut sich auf Ihre Fragen rund um die Steuertipps.
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Unser KPS-Team hat Ihnen die wichtigsten Informationen und Steuertipps zum Jahresende übersichtlich und auf den Punkt zusammengefasst!
Sie finden in unseren Beiträgen aktuelle Informationen, wichtige Fristen und einen Ausblick auf die wesentlichen Neuerungen für 2023 und 2024.
Die allgemeinen Steuertipps im Überblick
Bestimmte Ausgaben, die eigentlich dem privaten Bereich zuzuordnen sind, können als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden:
– Kirchenbeiträge können mit einem Höchstbetrag von EUR 400,00 steuerlich geltend gemacht werden.
– Spenden, sofern sie an bestimmte begünstigte Empfänger geleistet werden
Bis auf einige Ausnahmen (zB die freiwillige Feuerwehr, Museen und Universitäten) müssen alle begünstigten Spendenempfänger in der Liste des BMF eingetragen sein. Unter diesem Link können Sie überprüfen ob Ihre Spende steuerlich abzugsfähig ist Link zur Überprüfung.
Wichtig: Für Spenden aus dem Betriebsvermögen gelten andere Voraussetzungen.
KPS Tipp: Bevor Sie Gutes tun, erkundigen Sie sich bei Ihrem KPS-Berater, ob und in welcher Höhe Ihre Spende auch tatsächlich vom Finanzamt anerkannt wird und der Spendenempfänger auf der Liste angeführt ist.
Bitte kontrollieren Sie im Zuge der Abgabe Ihrer Steuererklärung, ob auch alle von Ihnen getätigten Spenden von der Spendenorganisation an das Finanzamt gemeldet wurden. Eine etwaige Nachmeldung von Spenden muss durch die Spendenorganisation erfolgen. Gerne überprüfen wir für Sie, ob alle Ihre Zahlungen beim Finanzamt gemeldet wurden. Nähere Information finden Sie hier.
– Steuerberatungskosten
– Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten und freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
Ohne Betragsbegrenzung und unabhängig vom Einkommen sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung absetzbar. Einmalzahlungen können auf Antrag auf 10 Jahre verteilt als Sonderausgabe abgesetzt werden.
– Öko-Sonderausgabenpausche
WICHTIG: Damit Sie Ihre Sonderausgaben im Jahr 2023 noch steuerlich absetzen können, muss die Zahlung bis spätestens 31.12.2023 tatsächlich geleistet werden (Abflussprinzip).
KPS Tipp: In Familien und Partnerschaften sollte zusätzlich geprüft werden, ob Sonderausgaben beim Partner oder der Partnerin berücksichtigt werden können und sich so steuerlich optimal auswirken.
Eine ausführliche Übersicht über die möglichen Sonderausgaben finden Sie hier in unserem Factsheet.
Ab dem Jahr 2022 können Investitionen im Rahmen der Öko-Sonderausgabenpauschale für die
– thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden und
– den Austausch eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundlicheres Heizungssystem („geförderter Heizkesseltausch“)
steuerlich geltend gemacht werden.
Die Voraussetzungen im Überblick:
– Auszahlung einer Bundesförderung für die Ausgaben
– Mindesthöhe der Ausgaben nach Abzug aller ausbezahlten Förderungen:
– thermisch-energetische Sanierung: EUR 4.000
– geförderter Heizkesseltausch: EUR 2.000
Wie viel bringt die Pauschale?
Sind die Voraussetzungen erfüllt, können bei thermisch energetischer Sanierung EUR 800 und bei gefördertem Heizkesseltausch EUR 400 jährlich als „Öko-Sonderausgabenpauschale“ über 5 Jahre angesetzt werden.
Insgesamt werden über den Berücksichtigungszeitraum von 5 Jahren somit EUR 4.000 bzw. EUR 2.000 steuerlich wirksam.
Dieses spezielle Sonderausgabenpauschale kann im Jahr 2023 allerdings nur dann geltend gemacht werden, wenn der zu Grunde liegende Förderantrag noch im Jahr 2023 eingebracht wird.
Außergewöhnliche Belastungen sind bestimmte private Ausgaben, die in Ihrer Steuererklärung berücksichtigt werden können.
Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Belastung außergewöhnlich und zwangsläufig ist und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt wird.
Beispiele für außergewöhnliche Belastungen:
– Krankheitskosten wie zum Beispiel Honorar von Ärzten oder Krankenhäusern, Medikamente, Zahnbehandlungen, Sehbehelfe oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte
– Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung von Kindern
–Hinweis: Es können jedoch nicht die tatsächlichen Ausgaben, sondern nur ein Pauschalbetrag von EUR 110 pro Monat der Berufsausbildung geltend gemacht werden. Erfahren Sie mehr dazu in unserem Artikel.
– Katastrophenschäden
– Kosten für Alters- oder Pflegeheim oder Hausbetreuung
– Künstliche Befruchtung und Adoptionskosten
Auch im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen gilt das Abflussprinzip. Die Ausgaben können im Jahr der Bezahlung steuerlich abgesetzt werden. Werden Ausgaben von Ihrer Versicherung rückerstattet, können diese nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Wie wirken sich außergewöhnlichen Belastungen steuerlich aus?
Beim Großteil der außergewöhnlichen Belastungen ist ein individueller Selbstbehalt zu berücksichtigen. Dieser Selbstbehalt ist abhängig von Ihrem Einkommen sowie Familienstand und kann bis zu maximal 12% Ihres Einkommens betragen.
Ihre Ausgaben müssen somit einen bestimmten Wert übersteigen, um einen steuerlichen Effekt zu erzielen.
KPS Tipp: Bündeln Sie Ausgaben für außergewöhnliche Belastungen wie höhere Zahnarztrechnungen – wenn möglich – in einem Jahr, um den (hohen) Selbstbehalt zu überschreiten.
Kein Selbstbehalt ist bei Ausgaben für Katastrophenschäden, Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung von Kindern, Behinderungen, Pflegekosten und bei bestimmten Erkrankungen wie Diabetes zu berücksichtigen. In den meisten dieser Fälle wird vom Finanzamt ein pauschaler Betrag anerkannt.
Beim Familienbonus Plus handelt es sich um einen steuerlichen Absetzbetrag für Familien mit Kindern. Die jährliche Steuerbelastung des Steuerpflichtigen reduziert sich im Jahr 2023 um bis zu
– jährlich EUR 2.000 pro Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
– jährlich EUR 650 pro Kind ab der Vollendung des 18. Lebensjahres
Wem steht der Bonus zu?
Folgende Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme erfüllt sein:
– Bezug von Familienbeihilfe für das Kind
– Antragsteller ist in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig
– Kind lebt in Österreich (bei getrenntlebenden Eltern ist auch ein EWR-Staat oder die Schweiz zulässig)
Auswirkung auf die Steuerbelastung
Da es sich um einen Absetzbetrag handelt, wird der Familienbonus Plus direkt von der Einkommensteuer und nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen. Wichtig zu beachten ist, dass der Familienbonus Plus zu keinem negativen Steuerbetrag führen kann. Die Höhe des Familienbonus Plus ist somit mit der Höhe der zu entrichtenden Einkommensteuer begrenzt. Dementsprechend profitieren Sie auch nur davon, wenn Sie ein steuerpflichtiges Einkommen haben.
Wie wird der Familienbonus berücksichtigt?
Der Familienbonus Plus kann auf zwei Arten beansprucht werden:
– monatlich über die Lohnverrechnung des Arbeitgebers
– jährlich im Rahmen der Steuererklärung
Die Art der Berücksichtigung hat auf die Höhe keinen Einfluss. Einzig der Zeitpunkt der Berücksichtigung (monatlich oder jährlich) unterscheidet die zwei Möglichkeiten.
Hinweis: Wenn der Familienbonus Plus unterjährig über die Lohnverrechnung des Arbeitgebers geltend gemacht wird, muss dieser im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung trotzdem erneut beantragt werden. Ansonsten drohen Rückzahlungsforderungen des Finanzamts.
KPS Tipp: Wenn Sie heuer zu wenig Einkünfte erzielen kann es sinnvoll sein, den Antrag auf Familienbonus Plus zurückzuziehen. Durch geteilte Geltendmachung des Familienbonus Plus mit Ihrem (Ehe-)Partner kann die Steuerwirkung des Familienbonus Plus optimiert werden
Kindermehrbetrag
Der Kindermehrbetrag, der allen Erwerbstätigen auch als Negativsteuer ausgezahlt werden kann, beträgt im Jahr 2023
EUR 550 pro Kind. Dieser steht jenen Eltern zu, die zwar Anspruch auf den Familienbonus Plus hätte, bei denen sich dieser aber durch geringe Einkünfte nicht auswirkt (Ausnahme: Es werden mehr als 330 Tage Arbeitslosenentgelt oder Notstandshilfe bezogen).
Die Kosten für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes können steuerlich als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt abgesetzt werden. Die Voraussetzung hierfür ist, dass es im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit gibt.
Grundsätzlich kann diese Voraussetzung wie folgt verstanden werden:
– Keine vergleichbare Ausbildungsmöglichkeit im Umkreis von 80 km des Wohnortes
– Tägliche Hin- und Rückfahrt zum Ausbildungsort von mehr als einer Stunde unabhängig von der Entfernung
– Der Freibetrag besteht auch für Schüler/-innen und Lehrlinge, die am Ausbildungsort in einer Zweiunterkunft (z.B. Internat) wohnen, sofern es im Umkreis von 25 km keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit gibt.
Der Maximalbetrag der steuerlich geltend gemacht werden kann liegt bei einer Pauschale von EUR 110,00 pro Monat. Auch wenn die tatsächlichen Kosten höher sind, können diese nicht angesetzt werden.
KPS-Tipp: Ob der Pauschalbetrag in der Steuerklärung abgesetzt werden kann muss gründlich geprüft werden. Kontaktieren Sie hierzu ihren KPS-Berater, damit wir dies im Einzelfall für Sie prüfen können.
Erfahren Sie mehr dazu in unserem Artikel.
Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, können den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend machen, wenn,
– sie mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben und
– von ihrem Ehepartner oder ihrem Lebensgefährten nicht dauerhaft getrennt leben und
– deren Ehepartner oder Lebensgefährte nicht mehr als EUR 6.312 jährlich verdient
Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, können den Alleinerzieherabsetzbetrag geltend machen, wenn
– sie nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr mit ihrem Ehepartner oder Lebensgefährten in einer Gemeinschaft leben und
– sie für ihr Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten
Wie hoch sind die Absetzbeträge?
Jährlich können der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag in folgender Höhe geltend gemacht werden:
– Für ein Kind – EUR 520
– Für zwei Kinder – EUR 704
– Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um EUR 232
Geltendmachung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag
Während des Kalenderjahres ist eine Berücksichtigung beim Arbeitgeber bzw. der pensionsauszahlenden Stelle mithilfe des Formular E 30 möglich. Fällt der Anspruch während des Jahres weg, muss die Meldung an den Arbeitgeber bzw. Ihrer pensionsauszahlenden Stelle innerhalb eines Monats mithilfe dem Formular E31 erfolgen. Nach Ablauf des Kalenderjahres ist eine Geltendmachung nachträglich beim Finanzamts mithilfe der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung möglich.
Zinsen aus Anleihen, Dividenden, Gewinnausschüttungen sowie Einkünfte aus der Veräußerung von Kapitalvermögen unterliegen dem besonderen Steuersatz von 27,5%.
Zinsen aus Girokonten und Sparbüchern werden mit 25% besteuert.
Wenn Sie im Jahr 2023 steuerpflichtige Gewinne durch Verkauf von Kapitalanlagen, Dividenden oder Anleihezinserträge erzielt haben, können Sie überlegen, diese Erträge noch bis Jahresende mit realisierten Substanzverlusten in gleicher Höhe auszugleichen.
Sie können zum Beispiel jene Aktien in Ihrem Portfolio verkaufen, die aktuell durch einen niedrigen Kurs einen Verlust erzielen. Dieser Verlust kann – unter der Voraussetzung, dass es sich dabei um Neuvermögen handelt – mit steuerpflichtigen Substanzgewinnen, Dividenden oder Anleihezinserträgen (nicht mit Sparbuchzinsen) verrechnet werden und Sie können damit Ihre Steuerbelastung reduzieren.
Sonderfall Kryptowährungen
Seit 2022 wird die Besteuerung von Kryptowährungen gesetzlich verankert und geregelt. Kryptowährungen werden den Einkünften aus Kapitalvermögen zugerechnet und unterliegen dem besonderen Steuersatz von 27,5%. Die Voraussetzung zur Einbeziehung in die Einkünfte aus Kapitalvermögen ist, dass es sich bei den Kryptowährungen um „Neuvermögen“ handelt.
„Neuvermögen“
Kryptowährungen zählen zu Neuvermögen, wenn diese ab dem 01.03.2021 angeschafft wurden.
„Altvermögen“
Kryptowährungen, die vor dem 01.03.2021 angeschafft wurden, gelten steuerlich als „Altvermögen“ – für diese gilt weiterhin die Spekulationsfrist von 1 Jahr. Nach Ablauf der Spekulationsfrist sind Gewinne aus der Veräußerung von diesen Kryptowährungen steuerfrei.
Wenn Sie eine Immobilie unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechts als Geschenk erhalten und die Zahlung einer Substanzwertabgeltung vereinbart haben, dann vergessen Sie nicht, die Substanzwertabgeltung in Höhe der Abschreibung jährlich vor Jahresende an den Geschenknehmer zu überweisen. Andernfalls können Sie bei Ihren Vermietungseinkünften keine Abschreibung geltend machen.
Bitte beachten Sie, dass es laut Meinung der Finanz zusätzlich zur Zahlung einer publizitätswirksamen vertraglichen Vereinbarung bedarf (zB durch Notariatsakt). Der VwGH hat 2021 entschieden, dass der Vertrag zum Fruchtgenussrecht keine Gebührenpflicht auslöst, wenn bereits der Schenkungsvertrag der Grunderwerbsteuer unterliegt.
Gerne informieren wir Sie darüber, wie Sie die Gebührenpflicht vermeiden können.
Bis 31.12.2023 haben Sie noch die Möglichkeit, Ihre Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2018 beim Finanzamt abzugeben.
Die Arbeitnehmerveranlagung lohnt sich insbesondere in folgenden Fällen:
– Sie haben ein Dienstverhältnis nicht das gesamte Jahr durchgehend ausgeübt (z.B. bei unterjährigem Berufseinstieg).
– Steuerliche Frei- und Absetzbeträge wie z.B. das Pendlerpauschale oder der Alleinverdienerabsetzbetrag wurden in der Lohnverrechnung noch nicht berücksichtigt.
– Es sind Werbungskosten, Sonderausgaben (z.B. Kirchenbeitrag, Steuerberatungskosten) oder außergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankheitskosten, wenn diese den Selbstbehalt übersteigen) angefallen, die zu einer Steuerersparnis führen.
Welche Ausgaben können im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung noch zu Gutschriften führen?
Werbungskosten sind beispielsweise:
– Arbeitsmittel (z.B. beruflich genutzter Computer oder Laptop)
– Aus- und Fortbildung (Seminare, Kurse, Schulungen, Reisekosten)
– Telefon
– Fachliteratur
– Mitgliedsbeiträge
– Kosten doppelter Haushaltsführung
– Familienheimfahrten
Hier finden Sie unser detailliertes Factsheet für Werbungskosten.
Home-Office
In Zeiten von Corona ist die Telearbeit vermehrt in das Zentrum der Aufmerksamkeit gerückt. Arbeitnehmer, die ab dem Veranlagungsjahr 2021 mindestens 26 Tage im Jahr im Homeoffice arbeiten können bis zu EUR 300 im Jahr für ergonomisch geeignetes Mobiliar (zB Schreibtisch, Beleuchtung, Drehstuhl) als Werbungskosten absetzen.
Trägt ein Arbeitnehmer zusätzlich zu den ergonomischen Möbeln und der Pauschale für das Homeoffice weitere Ausgaben für Arbeitsmittel, welche ausschließlich beruflich veranlasst sind, können diese als Werbungskosten angesetzt werden.
Arbeitsmittel
Wenn Sie 2023 Investitionen (zB Computer, Tastatur, Computerbildschirme) getätigt haben, um im Homeoffice effizienter arbeiten zu können, können diese Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn die Kosten vom Arbeitgeber übernommen wurden.
Bitte beachten Sie, dass auch hier eine Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter gilt und alle Anschaffungen über EUR 1.000 auf ihre voraussichtliche Nutzungsdauer (in der Regel 3 Jahre) verteilt werden müssen.
Die geltend gemachten Aufwendungen müssen um ein vom Arbeitgeber bezahltes Homeoffice-Pauschale gekürzt werden.
KPS Tipp: Wenn Sie noch für das Jahr 2023 Werbungskosten steuerlich geltend machen wollen, muss die entsprechende (Voraus-) Zahlung noch bis Ende des Jahres erfolgen (Abflussprinzip).
Der Arbeitgeber kann über die Lohnverrechnung oder der Dienstnehmer über die Arbeitnehmerveranlagung die Homeoffice Pauschale berücksichtigen. Die Homeoffice-Pauschale beträgt maximal EUR 3,00 pro Homeoffice-Tag, wobei der Arbeitgeber nicht mehr als 100 Tage pro Kalenderjahr berücksichtigen kann; das heißt, die höchste nicht steuerbare Homeoffice-Pauschale beträgt EUR 300,00 pro Jahr.
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