Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich vergangen Jahres (VwGH 26.01.2017, Ro 2016/15/0003) mit der Frage beschäftigt, ob ein Gesellschafter Geschäftsführer mit einer Beteiligung von 50% oder mehr Unternehmer im Sinne des UStG 1994 sei und dadurch die Bezüge aus dieser Tätigkeit grundsätzlich auch steuerbar und steuerpflichtig sind.
Gemäß Umsatzsteuergesetz ist Unternehmer wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.
- Die Tätigkeit gilt laut § 2 Abs. 2 Z1 UStG 1994 als nicht selbstständig, soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen derart eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind.
- Die Tätigkeit gilt gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2006/112/EG ebenso als nicht selbstständig, wenn sie durch einen Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis an den Arbeitgeber gebunden ist und somit ein Verhältnis der Unterordnung schafft (Bezüglich Arbeitsbedingungen-, -entgelt und der Verantwortlichkeit).
Was ist nun entscheidend?
Das Rechtsverhältnis zwischen dem Unternehmen und dem geschäftsführenden Gesellschafter ist entscheidend für die Frage, ob Sie als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG gelten und zwar, wenn es als \“Verhältnis der Unterordnung\“ ausgestaltet ist! Ob Dieses Verhältnis der Unterordnung besteht, ist auch abhängig vom Gesamtbild der Beteiligungen!
Lesen Sie auch unseren Artikel \“Verluste von Kapitalgesellschaften: Untergang der Verlustvorträge bei unmittelbarem Gesellschafterwechsel (Mantelkauf)\“.
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