In jüngster Vergangenheit hatte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage auseinanderzusetzen, ab wann eine österreichische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (öGmbH), die in ihrem Betriebsvermögen eine internationale Schachtelbeteiligung hält, die „endgültigen“ Vermögensverluste (verteilt auf 7 Jahre) verwerten darf. Hinsichtlich dieser Beteiligung an einer deutschen AG hat die ö GmbH nicht zur Steuerwirksamkeit optiert (§10 Abs. 3 KStG 1988).
Im Rahmen einer Betriebsprüfung (Jahr 2009) kannte das Finanzamt die Abschreibung dieser Beteiligung nicht an. In der dagegen erhobenen Berufung begründete die öGmbH wie folgt:
So habe die öGmbH, die eine Haftung gegenüber der Revisionswerberin für die Beteiligung übernommen habe, bereits im Jahr 2009 100 % der Haftsumme bezahlt. Wäre die öGmbH nicht davon ausgegangen, dass nach der Verteilung der (Rest-)Vermögenswerte und der Liquidation für den Eigentümer keine Werte verbleiben würden, hätte sie nicht sogleich 100 % der Haftsumme bezahlt.
Weiters sei der beigelegten Bestätigung des Rechtsanwalts der deutschen AG zu entnehmen, dass das Unternehmen aufgelöst sei. Aus einem Gutachten des Insolvenzverwalters gehe hervor, dass die Eigentümer keine Auszahlung während oder nach Schluss des Insolvenzverfahrens erhalten würden. Auch sei die Aufforderung zur Forderungsanmeldung schon im Jahr 2009 entbehrlich gewesen, weil nachrangige Gläubiger keinesfalls eine Quote erhielten. Das Vermögen der Revisionswerberin sei 2009 tatsächlich und endgültig verloren gewesen.
Im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung der Revisionswerberin ab, da ein endgültiger Vermögensverlust im Sinne des § 10 Abs. 3 KStG erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens vorliegen könne; das Insolvenzverfahren der deutschen AG sei aber noch nicht beendet.
Das Bundesfinanzgericht wies mit folgender Begründung die als Beschwerde zu wertende Berufung der Revisionswerberin ab: Eine Kapitalgesellschaft erlösche erst mit ihrer Vollbeendigung, somit dann, wenn kein Abwicklungsbedarf mehr bestehe. Bis zu diesem Zeitpunkt komme der aufgelösten Gesellschaft noch Rechtspersönlichkeit zu. Erst wenn das nach Befriedigung der Gläubiger verbleibende Vermögen an die Aktionäre verteilt worden sei, werde die Gesellschaft gelöscht.
Der Verwaltungsgerichtshof judizierte, dass eine Beteiligung erst mit der Beendigung des Liquidationsverfahrens der Kapitalgesellschaft aus dem Betriebsvermögen ausscheide. Nicht zuletzt spreche auch der Wortlaut des § 10 Abs. 3 KStG 1988 für diese Auslegung, da explizit auf den \“Untergang\“ der ausländischen Kapitalgesellschaft Bezug genommen wird. Der Untergang einer Kapitalgesellschaft vollziehe sich aber nicht mit der Auflösung bei Insolvenzeröffnung, sondern erst mit der Vollbeendigung der Gesellschaft (kein Abwicklungsbedarf mehr vorhanden).
Die Revision war daher als unbegründet abzuweisen.
