Einbeziehung von Gewinnausschüttungen in GSVG-Beitragsgrundlage

Seit je her erhöhen Gewinnausschüttungen an den Gesellschafter Geschäftsführer die Bemessungsgrundlage für die gewerbliche Sozialversicherung. Bisher war diese Bestimmung totes Recht und wurde nicht angewendet.

Erhöhung der GSVG-Bemessungsgrundlage um die Gewinnausschüttung

Seit Juli 2015 wird diese Bestimmung nun angewendet. Die gewerbliche Sozialversicherung geht nun dazu über, die GSVG Bemessungsgrundlage um die Gewinnausschüttungen der gewerblichen Geschäftsführer zu erhöhen. Wir haben bereits hier darüber berichtet.

Umsetzung

Die Umsetzung erfolgt über die bei einer gewerblichen Ausschüttung zu erstattenden KESt (Kapitalertragsteuer) – Anmeldung an das Finanzamt. Aus diesem Grund wurde im Formular K1 ein neues Feld eingefügt, sodass die Meldung vom Finanzamt an die SVA (Sozialversicherungsanstalt) ab 01.01.2016 automatisiert erfolgt.

Zahlung der KESt

Bitte beachten Sie, dass die KESt in Höhe von 27,5 % innerhalb von nur 7 Tagen ab Gewinnausschüttungsbeschluss zu melden und zu entrichten ist. Erfolgt die Überweisung an das Finanzamt nicht innerhalb dieser leider sehr knappen Frist, verhängt das Finanzamt einen Säumniszuschlag von 2%.

Weitere Infos

Nähere Informationen zur Erhöhung der Kapitalertragssteuer finden Sie hier auf unserer Website.

Erfahren Sie mehr über die Rechtsformgestaltung nach der Steuerreform hier auf unserer Website.