Steuerreform schränkt Verlustverwertung für Kommanditisten und atypisch stille Gesellschafter ein

Wir haben die Einschränkung des Verlustausgleichs aus der Beteiligung an Personengesellschaften schon angekündigt. Mit dem Begutachtungsentwurf zur Steuerreform ist die Befürchtung nun Wirklichkeit geworden.

Wartetastenregelgung

Betroffen von der Neuregelung sind alle kapitalistischen Mitunternehmer, die eingeschränkt haften und keine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative entfalten. All denjenigen wird die Möglichkeit genommen, Verluste auszugleichen oder vorzutragen, solange dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht oder dieses sich erhöht. Verluste werden auf Wartetaste zugewiesen und können erst mit künftigen Gewinnen (inkl. Veräußerungsgewinne) aus dieser Beteiligung verrechnet werden.

Dies bedeutet eine wesentliche Verschlechterung gegenüber der bisherigen Rechtslage. Bisher können Verluste aus Beteiligungen an Personengesellschaften im selben Jahr mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden und führen sofort zu einer Steuerentlastung. Steuergutschriften aus der sofortigen Verrechnung mit anderen positiven Einkünften stehen nun nicht mehr zur Finanzierung für Verluste der Mitunternehmerschaft zur Verfügung.

Nicht betroffen von dieser Verschärfung sind Komplementäre von KG’s (Kommanditgesellschaften) oder Beteiligte einer OG (offene Gesellschaft).

Ausgeprägte Mitunternehmerinitiative

Von dieser Regelung ausgenommen sind alle Kommanditisten, die eine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative entfalten. Unter ausgeprägt versteht der Gesetzgeber eine Mitunternehmerinitiative, die deutlich über die bloße Wahrnehmung von Kontrollrechten hinausgeht und in einer aktiven unternehmerischen Mitarbeit für das Unternehmen besteht. Dies wird jedenfalls dann erfüllt sein, wenn der nicht oder beschränkt haftende Mitunternehmer die laufende Geschäftsführung der Mitunternehmerschaft besorgt (unabhängig von der sozialversicherungsrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Einstufung der Tätigkeit). Eine nur schwach in Erscheinung tretende Mitunternehmerinitiative – z.B. eine bloße sporadische Teilnahme an strategischen Besprechungen und unternehmensinternen Sitzungen oder eine Mitwirkung an der Geschäftsführung in bloßen Ausnahmefällen oder bei außerordentlichen Geschäften – soll hingegen noch nicht bewirken, dass der beschränkt haftende Mitunternehmer von der Wartetastenregelung ausgenommen bleibt. Keine Mitunternehmerinitiative begründet eine Tätigkeit, die dem eigenständigen Betrieb des Mitunternehmers zuzurechnen ist und daher nicht unter die Zurechnungsregel fällt, z.B. – auch umfangreiche – Beratungstätigkeit eines Kommanditisten aus seiner einzelunternehmerischen Tätigkeit als Unternehmensberater.

Inkrafttreten

Diese Regelung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre beginnend nach dem 31.12.2015. Die Entwicklung des steuerlichen Kapitalkontos und der Wartetastenverluste ist für kapitalistische Mitunternehmer jährlich in der Steuererklärung auszuweisen.

Wenn Sie nun über die Umstrukturierung Ihrer Beteiligung nachdenken, zögern Sie nicht, sich an Ihren KPS Berater zu wenden.

Quellen:

  1. Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf der Steuerreform 2015 https://www.bmf.gv.at/steuern/EB_SteRefG_2015_16.pdf?4w7ui4
  2. SWK 16/2015, 721