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Austritt aus einer bestehenden Gruppe

31. Dezember 2020

bei Bilanzstichtag 31.12.
Stellt sich vor Ablauf der dreijährigen Mindestbestandsdauer für das einzelne Gruppenmitglied heraus, dass z.B. aufgrund von Wertminderungen oder Veräußerungsverlusten eine reguläre Individualbesteuerung der Gesellschaft günstiger ist, kann mittels Austrittserklärung vor Ablauf des Wirtschaftsjahres (2 Jahre nach Eintritt) die Gruppenmitgliedschaft rückgängig gemacht werden („Rückabwicklung“ gem. § 9 Abs. 10 KStG).
Gerne analysieren wir für Sie zeitgerecht vor Ablauf des Wirtschaftsjahres die optimalen Gestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf die Neuaufnahme von Gruppenmitgliedern und den Verbleib in der Gruppe.

Details

  • Datum: 31. Dezember 2020
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