Zusätzliche Meldepflichten an das Finanzamt im Februar

§ 109a Meldung von Honorarzahlungen bei bestimmten Leistungen

Unternehmer müssen neben den Löhnen und Gehältern auch bestimmte, ausdrücklich angeführte Honorarzahlungen an das Finanzamt melden. Die Daten sind dem Finanzamt elektronisch bis Ende Februar bekannt zu geben. Nur in Ausnahmefällen, wenn kein Internetanschluss vorhanden ist, muss die Meldung mit dem Formular E 18 bis Ende Jänner des Folgejahres erfolgen.

Wen betrifft die Meldepflicht?

Zur Meldepflicht sind natürliche Personen, Personenvereinigungen oder juristische Personen, in- und ausländische Unternehmer, die im Inland weder Ihren Sitz noch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebstätte haben, sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts verpflichtet.

Was wird sichergestellt?

Durch diese Meldung soll eine Versteuerung der Betriebsausgaben eines Unternehmens beim Entgeltempfänger im inländischen Staat sichergestellt werden.

Welche Leistungen sind meldepflichtig?

Unter diese meldepflichtigen Tätigkeiten fallen z. B. Leistungen von

  • Mitgliedern des Aufsichtsrates
  • Versicherungsvertretern
  • Vortragenden, Lehrenden, Unterrichtenden
  • sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden.

Form der Meldung

Die Zahlungen aus dem Jahr 2016 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2017 gemeldet werden.

Welche Daten sind mitzuteilen?

  • Name, Wohnanschrift bzw. Sitz der Geschäftsführung
  • Bei natürlichen Personen: Sozialversicherungsnummer
  • Bei Personenvereinigungen: Steuernummer
  • Art der erbrachten Leistungen, dazu genügt die Zuordnung zu einer Kategorie.
  • Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde.
  • (Netto) Entgelt einschließlich allfälliger (Reise)Kostenersätze und die darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer.
  • Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung im Zusammenhang mit sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages mit Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 4 ASVG erbracht werden.

Wann darf die Mitteilung unterbleiben?

Es muss keine Meldung erfolgen, wenn

  • das insgesamt geleistete Gesamtentgelt an eine Person (oder Personengemeinschaft) im Kalenderjahr nicht mehr als € 900,00 und
  • das Gesamtentgelt für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450,00 beträgt (inkl. allfälliger Reisekostenersätze).

Für das Unterbleiben der Meldepflicht müssen beide Voraussetzungen gemeinsam vorliegen.

§ 109b Meldungen – Auslandszahlungen über € 100.000,00

Für Zahlungen ins Ausland, die für bestimmte inländische Leistungen erfolgen, gibt es eine Mitteilungsverpflichtung an das Finanzamt. Zweck dieser Vorschrift ist es, die steuerliche Behandlung solcher Zahlungen in Österreich besser überprüfen zu können und eine Informationsweitergabe an den Staat zu ermöglichen, dem voraussichtlich das Besteuerungsrecht zukommt.

Wen betrifft die Meldepflicht?

Zur Meldepflicht sind Unternehmer, Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Gebietskörperschaften, Kammern, anerkannte Religionsgemeinschaften) und Körperschaften des privaten Rechts (z.B. GmbH, AG), die für die unten angeführten Leistungen Zahlungen ins Ausland tätigen verpflichtet.

Welche Leistungen sind betroffen?

  • Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, wie z. B. wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeiten, sonstige Vergütungen an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer.
  • Vermittlungsleistungen, die von in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen im Inland getätigt werden oder sich auf das Inland beziehen
  • kaufmännische oder technische Beratungen im Inland

Wann darf die Mitteilung unterbleiben?

Es muss keine Meldung erfolgen, wenn

  • die Zahlungen im Jahr 2016 an einen Leistungserbringer € 100.000,00 nicht überstiegen haben,
  • bereits ein Steuerabzug (nach § 99 EStG) vorgenommen wurde oder
  • die Zahlung an eine ausländische Körperschaft gemacht wurde, die im Ausland einem Steuersatz von mindestens 15 % unterliegt.

Meldungen an den Krankenversicherungsträger

Schwerarbeitsmeldung

Die Dienstgeber haben für die im Betrieb beschäftigten männlichen Versicherten, die bereits das 40. Lebensjahr bzw. weiblichen Versicherten, die bereits das 35. Lebensjahr vollendet haben, dem jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden:

  • Alle Tätigkeiten, die auf das Vorliegen von Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung schließen lassen
  • die Namen und Versicherungsnummern jener Personen, die derartige Tätigkeiten verrichten und
  • die Dauer der Tätigkeiten.

Die Meldung der Schwerarbeit hat bis spätestens Ende Februar des nächstfolgenden Kalenderjahres (z. B. für 2016 bis spätestens Ende Februar 2017) elektronisch mittels ELDA zu erfolgen.

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