Wichtige Information zu den neuen Kündigungsfristen für Arbeiter

Sehr geehrte Klientinnen und Klienten,

grundsätzlich bestehen bereits seit 01.10.2021 für Arbeiter gemäß dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) die folgenden gleichlautenden Kündigungsfristen wie für Angestellte.

Kündigungsfristen bei Arbeitgeberkündigungen:

  • Kündigungstermine sind das Quartalsende, können aber aufgrund einer Regelung im Kollektivvertrag oder Vereinbarung im Dienstvertrag auch zu jedem Fünfzehnten oder Letzten des Kalendermonats vereinbart werden.
    • Wir empfehlen Ihnen, dass Sie jedenfalls mit Ihren Dienstnehmern die Kündigung zum Fünfzehnten oder Letzten des Kalendermonats im Dienstvertrag vereinbaren.
  • Die Kündigungsfrist beträgt grundsätzlich 6 Wochen.
  • Die Kündigungsfrist verlängert sich mit den Dienstjahren wie folgt:
    • Nach 2 Jahren: 2 Monate
    • Nach 5 Jahren: 3 Monate
    • Nach 15 Jahren: 4 Monate
    • Nach 25 Jahren: 5 Monate
      Wichtig: Vereinbarungen dürfen diese Dienstgeber-Kündigungsfristen nicht verkürzen.

Kündigungsfristen und  Termine bei Arbeitnehmerkündigungen:

  • Der Kündigungstermin ist stets der Monatsletzte.
  • Die Kündigungsfrist beträgt grundsätzlich 1 Monat.
  • Es besteht die Möglichkeit, die Kündigungsfrist im Rahmen einer Vereinbarung auf bis zu 6 Monate zu verlängern.
  • Die Fristen der Dienstgeberkündigungen dürfen aber nicht kürzer sein als die mit dem Dienstnehmer vereinbarte Frist.
  • Zusätzliche Kündigungstermine (z.B. 15. oder Monatsletzter) können weiterhin unbefristet per Kollektivvertrag festgelegt oder vereinbart werden.
  • Kürzere Fristen, die für den Dienstnehmer günstiger sind, sind weiterhin zulässig.

Gemäß dem Gesetzesentwurf des BMSGPK vom 10. Juli 2025 soll das ABGB in Zusammenhang mit den möglichen abweichenden Regelungen betreffend der Kündigungsfristen in Saisonbetrieben entsprechend angepasst werden. Künftig soll es keine Möglichkeit zu Verkürzung von Kündigungsfristen für Arbeiter mehr geben.

Ausnahmen vom „Kündigungs-Gleichstellungsgrundsatz“

Bestimmte Kollektivverträge, die zwischen dem 01.01.2018 und dem 01.02.2025 rechtswirksam abweichende Kündigungsregelungen enthalten, behalten diese Sonderregelungen allerdings bei. Folgende Kollektivverträge machen derzeit von verkürzten Kündigungsfristen Gebrauch:

  • Kollektivvertrag für ArbeiterInnen im Gewerbe Agrarservice,
  • Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe,
  • Kollektivvertrag für Bauhilfsgewerbe,
  • Kollektivvertrag für Wachorgane im Bewachungsgewerbe,
  • Kollektivvertrag für das Bodenlegergewerbe,
  • Kollektivvertrag für Brunnenmeister, Grundbau-, und Tiefbohrunternehmer,
  • Kollektivvertrag für das Dachdeckergewerbe,
  • Rahmenkollektivvertrag für Arbeiterinnen/Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten,
  • Kollektivvertrag für Arbeiter im Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe für die Berufszweige der Spengler (Spengler und Kupferschmiede),
  • Kollektivvertrag für die Arbeiter/innen und gewerblichenLehrlinge in den gewerblichen Forstunternehmen Österreichs,
  • Kollektivvertrag für das Glasergewerbe,
  • Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer/innen in den gewerblichen Friedhofsgärtnereibetrieben Österreichs,
  • Rahmenkollektivvertrag für die Arbeiterinnen und Arbeiter in den gewerblichen Gärtner- und Landschaftsgärtnerbetrieben Österreichs,
  • Kollektivvertrag für das Hafner-, Platten- und Fliesenlegergewerbe und Keramikergewerbe,
  • Kollektivvertrag für das Holzbau-Meistergewerbe,
  • Kollektivvertrag für das Maler, Lackierer und Schilderherstellergewerbe,
  • Kollektivvertrag für das Pflasterergewerbe,
  • Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag für das Rauchfangkehrergewerbe vom 1.1.1988,
  • Rahmenkollektivvertrag Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für gewerbliche Lehrlinge in der Schädlingsbekämpfung,
  • Kollektivvertrag für das Steinarbeitergewerbe,
  • Kollektivvertrag für das Tapezierergewerbe,
  • Kollektivvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe Österreichs in der für die Tischler und Holzgestalter geltenden Fassung vom 1. Mai 2021,
  • Kollektivvertrag für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben,
  • Kollektivvertrag für die Arbeiter in der Binnenschifffahrt,
  • Kollektivvertrag für die Bediensteten der österreichischen Seilbahnen,
  • Kollektivvertrag für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe,
  • Kollektivvertrag für Arbeiter im Kleintransportgewerbe,
  • Kollektivertrag für die Arbeiter in der Stein- und Keramischen Industrie,
  • Kollektivvertrag Glasbe- und Verarbeitung, Flachglasschleiferei, Arbeiter/innen.

Nur Kollektivverträge, die zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 1. Februar 2025 abgeschlossen wurden, ausdrücklich abweichende Kündigungsfristen enthalten und rechtswirksam veröffentlicht sind, dürfen weiterhin von den allgemeinen Kündigungsfristen abweichen.

Kollektivverträge, die nach dem 1. Februar 2025 abgeschlossen werden, müssen die einheitlichen Kündigungsfristen für Angestellte und Arbeiter einhalten.

Änderungen an diesen Kollektivverträgen nach dem 1. Februar 2025 sind nur zum Vorteil der Dienstnehmer zulässig. Zudem darf der Geltungsbereich der zulässigen Abweichungen nach der Veröffentlichung nicht ausgeweitet werden. Neue Kollektivverträge, die aufgrund von Branchenzusammenlegungen oder -trennungen entstehen, dürfen abweichende Kündigungsfristen nur für jene Dienstverträge vorsehen, für die bereits zuvor Sonderregelungen galten; eine Benachteiligung der Dienstnehmer ist dabei ausgeschlossen.

Befristete Abweichungen können auch nach dem 1. Februar 2025 rechtswirksam verlängert werden. Die geplanten Änderungen gemäß § 1159 ABGB sollen rückwirkend in Kraft treten, wobei das genaue Datum noch bekannt gegeben wird.

Für Fragen stehen wir sehr gerne zur Verfügung!

*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Alle Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter.