Werk- oder Dienstvertrag – Das neue Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz

Ziel

Seit 01.07.2017 ist das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SV-ZG) in Kraft. Es findet auf alle Versicherungsverhältnisse, die nach dem 30.06.2017 geschlossen werden, sowie alle laufenden Verfahren Anwendung.

Mit Hilfe dieses Gesetzes soll schon vor Beginn der Tätigkeit geklärt werden, ob eine Beschäftigung auf selbständiger Basis (GSVG- oder BSVG-Pflicht) oder unselbständiger Basis (ASVG-Pflicht) ausgeübt wird.

Ziel ist, teure Umqualifizierungen von Werkverträgen in Dienstverhältnisse, die zu hohen Sozialversicherungs-, Lohnsteuer- und Lohnnebenkostennachzahlungen sowie Nebengebühren und Strafen für den Arbeitgeber führen, zu vermeiden. Es können sich auch Nachzahlungen an die Dienstnehmer auf Grund von Unterentlohnung ergeben.

Verfahrensrecht

Bei einvernehmlicher Feststellung der selbständigen Tätigkeit durch Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) oder Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) und der Gebietskrankenkasse (GKK) hat die SVA oder die SVB einen Bescheid zu erlassen. Sind sich die Sozialversicherungsträger einig, dass die Erwerbstätigkeit als Dienstverhältnis anzusehen ist, erlässt die GKK den Bescheid. Vertritt die GKK im Gegensatz zu SVA oder SVB die Ansicht, dass es sich um eine unselbständige Tätigkeit handelt, so hat sie darüber einen Bescheid zu erlassen. In diesem Bescheid hat sich die GKK mit der abweichenden Meinung der SVA oder SVB auseinanderzusetzen.

Keine Bindungswirkung der ausgestellten Bescheide ist gegeben, wenn der Bescheid auf falschen Angaben beruht oder sich die Tätigkeit verändert. So kann es im Zuge einer Lohnabgabenprüfung (GPLA) weiterhin zu Umqualifizierungen kommen. In diesem Fall ist die SVA oder die SVB unverzüglich zu informieren. Die GPLA-Prüfer (GKK oder Finanzamt) und die SVA oder die SVB prüfen die korrekte Zuordnung.

Vorabprüfung

Die Vorabprüfung betrifft bestimmte freie Gewerbetreibende, neue Selbständige und BSVG-Tätigkeiten (z.B. Waldhelfer oder Schweinetätowierer) und wird bei Anmeldung zur Pflichtversicherung vorgenommen.

Die Einstufung der geplanten Tätigkeit erfolgt anhand eines standardisierten Fragenbogens. Die 27 Fragen betreffen derzeit beispielsweise:

  • Gibt es einen schriftlichen Vertrag?
  • Beinhaltet Ihre Vereinbarung mit dem Auftraggeber eine Konkurrenzklausel?
  • Verfügen Sie über eine betriebliche Struktur (z.B. Betriebsmittel, Buchhaltung, Einnahmen-Ausgabenrechnung oder Registrierkassa)?
  • Erfolgt für die Tätigkeit eine Einschulung oder Einarbeitung?
  • Können Sie sich Ihre Arbeitszeit frei einteilen?
  • Können Sie Aufträge jederzeit ganz oder teilweise ablehnen oder an Subunternehmer oder Hilfskräfte delegieren?
  • Wo üben Sie die Tätigkeit aus (z.B. in den Räumlichkeiten des Auftraggebers oder in Ihrem eigenen Betrieb)?
  • Haben Sie einen Schlüssel oder eine Zutrittsberechtigung zu den Räumlichkeiten des Auftraggebers?
  • Haben Sie sich an Ordnungsvorschriften für das persönliche Verhalten am Arbeitsplatz zu halten (z.B. Verschwiegenheitsverpflichtung)?
  • Können Sie Ihr arbeitsbezogenes Verhalten frei gestalten oder erhalten Sie konkrete Arbeitsanweisungen, deren Einhaltung auch kontrolliert wird oder jederzeit kontrolliert werden kann?
  • Können Sie sich vertreten lassen?
  • Beschäftigen Sie Mitarbeiter?
  • Verfügen Sie über eine Betriebshaftplichtversicherung?

Die Entscheidung über die Sozialversicherungszuordnung bestimmt sich aus dem Inhalt der Antworten. Die SVA oder SVB und die GKK können weitere Auskünfte anfordern.

UNSER TIPP:

Wenn Sie als Unternehmer die Absicht haben, mit einem neuen Selbständigen oder einem neu angemeldeten Gewerbeberechtigen zusammenzuarbeiten, bitten Sie den Auftragnehmer, Ihnen eine Kopie des Bescheides der SVA oder SVB über die Zuordnung sowie des Fragebogens auszuhändigen. Es sollte die Zusammenarbeit so gestaltet werden, dass diese den Antworten im Fragebogen tatsächlich entspricht: so kann die (rückwirkende) Umqualifizierung vermieden werden.

Haben Sie Bedenken, dass die Erwerbstätigkeit eines bereits für Sie tätigen Unternehmers in ein Dienstverhältnis umqualifiziert wird, können Sie als Auftraggeber die Einleitung des Verfahrens beantragen.

Anrechnung der SVA- und SVB-Beiträge auch Nachzahlungen

Ist die Erwerbstätigkeit des Versicherten in ein Dienstverhältnis umgewandelt worden, dann ist der Versicherte als Arbeitnehmer bei der GKK anzumelden und die sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Sozialversicherungsbeträge an die zuständige GKK abzuführen. Der Arbeitgeber hat sowohl die Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmeranteile zu entrichten.

Das Sozialversicherungszuordnungsgesetz regelt endlich, dass die vom umqualifizierten Dienstnehmer an die SVA oder SVB entrichteten Sozialversicherungsbeiträge angerechnet werden: dadurch werden die Nachzahlungen des Arbeitgebers reduziert.