Was Sie bei einer Einbringung eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft beachten müssen

In der Praxis bestehen zahlreiche Anlässe für eine Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft. Hierbei sind neben den steuerlichen Gründen auch die wirtschaftlichen Vorteile ausschlaggebend. Der folgende Artikel soll einen groben Überblick über die Voraussetzungen und die Vorteile einer Einbringung bringen.

Bei einer Einbringung nach dem Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) wird bestimmtes Vermögen von einem Einbringenden in eine Kapitalgesellschaft übertragen.

Der Einbringende kann eine

  • natürliche Person,
  • juristische Person
  • oder eine Personengesellschaft

sein.

Damit die Begünstigungen des Umgründungssteuerrechts zur Anwendung gelangen, muss qualifiziertes Vermögen übertragen werden. Qualifiziertes Vermögen ist ausschließlich:

  • ein Betrieb,
  • ein Teilbetrieb,
  • ein Mitunternehmer-Anteil (OG, KG),
  • oder ein qualifizierter Kapitalanteil (>= 25%)

Eine weitere Voraussetzung ist, dass das einzubringende Vermögen einen positiven Verkehrswert aufweist. Der positive Verkehrswert muss bereits am Einbringungsstichtag, spätestens jedoch am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages vorliegen.

Hat das einzubringende Vermögen zum Einbringungsstichtag einen negativen Wert, kann dieser bis zum Vertragsabschluss durch folgende Maßnahmen vermieden werden:

  • durch rückwirkendes Zuführen von Vermögen in das einzubringende Vermögen (zB Bar- oder Sacheinlage)
  • durch rückwirkendes Zurückbehalten von Verbindlichkeiten
  • durch eine verbesserte Ertragslage zwischen Einbringungsstichtag und dem Vertragsabschluss
  • durch Vorlage eines Gutachtens, verbessert werden.

Die Einbringung wird auf einen gewählten Stichtag bezogen, welcher höchstens 9 Monate vor Anmeldung der Einbringung liegen darf und einen wesentlichen Bestandteil des Einbringungsvertrages darstellt.

Vorteile einer Einbringung nach Umgründungssteuerrechts in eine Kapitalgesellschaft

  • Buchwertfortführung (Vermeidung der Realisierung stiller Reserven)
  • Übertragung und Verwertung von Verlustvorträgen möglich
  • Einbringung umsatzsteuerlich nicht steuerbar

Fazit:

Eine Einbringung mit der Inanspruchnahme der Begünstigungen nach dem Umgründungssteuerrecht kann durchaus sinnvoll sein. Da die Materie jedoch sehr komplex ist, empfehlen wir dies mit Ihrem KPS-Betreuer zu besprechen.

Lesen Sie auch unsere FAQs \“Rechtsformwahl – Einzelunternehmen vs. GmbH\“

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