Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einem steuerfreien Beteiligungsverkauf?

Die Veräußerung von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen ist grundsätzlich unecht umsatzsteuerbefreit. Das bedeutet, dass für den Verkauf der Beteiligung zwar keine Umsatzsteuer abgeführt werden muss, jedoch auch für – damit zusammenhängende – Eingangsleistungen kein Vorsteuerabzug zusteht.

 Wann wird von zusammenhängenden Eingangsleistungen gesprochen?

Wird ein Anteil an einer Gesellschaft (Beteiligung an einem Tochterunternehmen) verkauft, fallen in diesem Zusammenhang oft erhebliche Aufwendungen für Beratungsleistungen, Due-Diligence und Vertragserrichtung an.

Da der Verkauf der Beteiligung umsatzsteuerfrei erfolgt, kann für die damit unmittelbar zusammenhängenden Eingangsrechnungen keine Vorsteuer geltend gemacht werden.

Steht der Vorsteuerabzug zu?

Ob der Vorsteuerabzug zusteht oder nicht, hängt laut der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) davon ab, ob zwischen der Beteiligungsveräußerung und den damit verbundenen Beratungs- und Transaktionskosten ein unmittelbarer und direkter Zusammenhang besteht oder nicht.

Die österreichische Finanzverwaltung vertritt die Ansicht, dass immer von einem unmittelbaren und direkten Zusammenhang zwischen einer Beteiligungsveräußerung und den damit verbundenen Beratungskosten auszugehen ist und somit kein Vorsteuerabzug zusteht.

In der Praxis ist die Abgrenzung zwischen direkt mit dem Verkauf zusammenhängende Kosten schwierig. Beispielsweise können vorbereitende Beratungskosten, welche die Umstrukturierung des zu verkaufenden Unternehmens betreffen, Teil der allgemeinen Kosten sein, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Hingegen berechtigen Kosten der Vertragserrichtung in der Regel nicht zum Vorsteuerabzug, da ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem umsatzsteuerfreien Veräußerungserlös besteht.

Unser KPS-Fazit: Wir empfehlen, Transaktionen professionell begleiten zu lassen. Eine ausreichende und fundierte Planung zählt zu den Erfolgsfaktoren für den gelungenen Verkauf eines Unternehmens. Spätestens ab dem Zeitpunkt, ab dem konkrete Verkaufsverhandlungen mit bestimmten Interessenten geführt werden, besteht wohl der unmittelbare Zusammenhang mit dem umsatzsteuerfreien Verkauf. Der Vorsteuerabzug für Beratungskosten ist ab diesem Zeitpunkt in der Regel nicht möglich.

Lesen Sie hier mehr zum Thema „Unternehmenskauf für KMU – Due Diligence“.

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