Vorschau Jahresabschluss 2016: Änderungen im Bereich der Personalrückstellungen

Das „Austrian Financial Reporting and Auditing Comittee“ („AFRAC“) hat im Juni 2015 eine neue Stellungnahme zu „Rückstellungen für Pensions-, Abfertigungs-, Jubiläumsgeld- und vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen nach den Vorschriften des UGB“ veröffentlicht.

Die in der Stellungnahme festgelegten Änderungen im Bereich der Personalrückstellungen sind für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Es ist jedoch zulässig die Stellungnahme bereits vorzeitig für Jahresabschlüsse zum 31.12.2015 anzuwenden.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

versicherungsmathematische Berechnung

  • Die AFRAC Stellungnahme sieht für alle Personalrückstellungen (auch für Abfertigung und Jubiläumsgeld) die Berechnung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen vor.
  • Im Rahmen der versicherungsmathematischen Berechnung sind insbesondere Wahrscheinlichkeitsannahmen wie biometrische Grundlagen (Sterbetafeln, Lebenserwartung, Invaliditätswahrscheinlichkeiten), Gehaltstrends und übliche Karriereverläufe zu treffen.
  • Ausnahme: Ergeben sich keine wesentlichen Abweichungen gegenüber der versicherungsmathematischen Berechnung, kann die Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellung wie bisher finanzmathematisch berechnet werden.

Zinssatz

  • Beim Rechnungszinssatz sieht die Stellungnahme ein Wahlrecht zwischen Stichtagszinssatz oder Durchschnittszinssatz der letzten 7 Jahre vor.
  • Die bisher übliche Berücksichtigung von Gehaltssteigerungen und der zukünftigen Inflationsentwicklung im Zinssatz ist nicht mehr zulässig.

Verteilung des Unterschiedsbetrages

Ein sich ergebender Unterschiedsbetrag aufgrund der erstmaligen Anwendung der AFRAC-Stellungnahme kann freiwillig auf 5 Jahre verteilt werden.

Pensionsrückstellung

Pensionsrückstellungen sind, wie bisher, versicherungsmathematisch zu berechnen. Aufgrund geänderter Bewertungsregelungen (Verfahrenswechsel) weichen die neuen Rückstellungswerte mitunter stark von den Vorjahreswerten ab.

Um die Entwicklung und die Auswirkung auf den Jahresabschluss bereits vorzeitig zu planen, kann es sinnvoll sein, eine entsprechende Vorschauberechnung unter Berücksichtigung der neuen Regelungen anzufordern.

Abfertigungsrückstellung

Die Änderungen bei der Abfertigungsrückstellung beziehen sich auf Abfertigungen für Dienstnehmer die vor dem 1.1.2003 eingetreten sind (Abfertigung „Alt“) sowie auf freiwillige Abfertigungszusagen.

Abfertigungsrückstellungen sind nach der neuen Stellungnahme ebenfalls nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen. Es besteht die Möglichkeit weiterhin eine finanzmathematische Berechnung durchzuführen, wenn es dadurch nicht zu wesentlichen Abweichungen im Vergleich zur versicherungsmathematischen Berechnung kommt.

Um nachzuweisen, dass es keine erheblichen Abweichungen in der Berechnung gibt, ist im Zeitpunkt der erstmaligen verpflichtenden Anwendung der Stellungnahme eine versicherungsmathematische Vergleichsrechnung einzuholen und in Folgejahren regelmäßig zu überprüfen.

Jubiläumsgeldrückstellung

Auch die Jubiläumsgeldrückstellung ist zukünftig nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen. Die Ausnahmeregelung für Abfertigungsrückstellungen gilt auch für Jubiläumsgeldrückstellung.

Zusätzlich zur Änderung aufgrund der AFRAC-Stellungnahme hat es im Bereich der Jubiläumsgeldzahlungen eine Änderung durch die Steuerreform 2015/2016 gegeben. Wie wir bereits in unserem Newsletter berichtet haben unterliegen Jubiläumsgelder ab 2016 der Sozialversicherungspflicht.

Diese Änderung wirkt sich bereits auf die Rückstellung im Jahresabschluss zum 31.12.2015 aus. Dies hat zur Folge, dass sich die Rückstellungswerte aufgrund dieser Regelung zusätzlich erhöhen.

Die in der Stellungnahme vorgesehenen versicherungsmathematischen Berechnungen (und Vergleichsrechnungen) sind von einem Versicherungsmathematiker durchzuführen. Sehr gerne unterstützen wir Sie bei der Auswahl des Versicherungsmathematikers und bei Abwicklung und Koordination der benötigten Daten.

Für Ihre Fragen rund um das Thema Personalrückstellungen steht Ihnen Ihr Berater bei KPS sehr gerne zur Verfügung!