VERSANDHANDEL – Erläuterungen zum EU-Versandhandel und Einfuhr-Versandhandel seit 1.7.2021

Mit 01.07.2021 sind die neuen Regelungen des EU-Versandhandels und dem Einfuhr-Versandhandel in Kraft getreten.

Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen übersichtlich zusammengefasst:

Hier kommen Sie zu unserem aktuellen Artikel über die Neuregelungen zum IOSS.

Die wichtigsten Eckdaten & Neuerungen für Sie zusammengefasst:

Einfuhr-Versandhandel

IOSS (Import-One-Stop-Shop)

EU-Versandhandel

EU-OSS (EU One-Stop-Shop)

Ein Einfuhr-Versandhandel liegt dann vor, wenn ein Unternehmen Waren aus einem Drittland an Private (B2C) in das europäisches Gemeinschaftsgebiet liefert. Ein EU-Versandhandel liegt dann vor, wenn ein Unternehmen Waren aus dem Europäischen Gemeinschaftsgebiet, an Private (B2C), in ein anderes europäisches Gemeinschaftsgebiet liefert. Es betrifft im konkreten Fall nicht nur Online-Shops -entscheidend ist die Warenbewegung und der/die AbnehmerIn.
  • IOSS-Erklärung ist nur für Drittland möglich und soll die zu meldenden Erklärungen aus Drittstaaten für geringwertige Wirtschaftsgüter vereinfachen
  • Änderung des Schwellenwerts ab 1.7.2021 von vormals EUR 35.000 pro Jahr auf nun EUR 10.000 für den gesamten EU-Raum.
  • Änderungen hinsichtlich der Rechnungslegung wird es ebenfalls geben.
  • Anwendbar für Verkäufe an Privatpersonen für Warenlieferungen aus einem Drittland in das EU-Gemeinschaftsgebiet
  • Anwendbar für Verkäufe an Privatpersonen für Warenlieferungen aus einem EU-Mitgliedsland in ein anderes EU-Mitgliedsland
  • Schwellenwert = EUR 150,00 (Brutto) pro Rechnung; übersteigt der Wert der Warenlieferung den Schwellenwert, ist IOSS nicht anwendbar.
  • Für verbrauchssteuerpflichtige Produkte (zB Alkohol, Tabak. etc.) kann keine IOSS-Erklärung eingereicht werden
  • Für verbrauchssteuerpflichtige Produkte (zB Alkohol, Tabak. etc.) kann keine IOSS-Erklärung eingereicht werden.
  • Die Steuerschuld entsteht immer in dem Monat, in dem die Lieferung erfolgt. Das Datum der Rechnungslegung und die Zahlung sind dabei nicht relevant.
  • In der IOSS-Erklärung können nur Waren erfasst werden. Sonstige Leistungen / Dienstleistungen können nicht im IOSS erfasst werden.
  • Eine parallele Abgabe der EU-OSS-Erklärung und der zB. Deutschen Veranlagung ist möglich.
  • Ein weiterer wichtiger Punkt sind auch die Verkäufe über Plattformen. Hier ist jeder Fall einzeln zu beurteilen.
  • Die Steuerschuld entsteht mit der Bestellung der Ware. Die Rechnungslegung und Zahlung sind nicht relevant.
  • Die Entscheidung zur EU-OSS-Erklärung ist immer freiwillig, es besteht somit keine Verpflichtung zur Anwendung.
  • Es besteht keine verpflichtende Anwendung für IOSS.
  • Grundsätzlich ist eine Teilnahme am EU-OSS ab Beginn des Quartals möglich, das dem Tag der Anmeldung folgt (somit ab dem Folgequartal).
  • Die Registrierung erfolgt in jenem Land, in dem der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit liegt.
 
  • Eine parallele Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) und IOSS-Erklärung ist möglich.
 

Hier kommen Sie zur PDF Übersicht der Tabelle.

Was wir für Sie tun können

Gerne unterstützen wir Sie bei der steuerlichen Beurteilung, der Rechnungslegung, Ihren Fragen und bei der Registrierung.

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