Verrechnungspreis-dokumentation – Update zu den neuen Verpflichtungen für Konzerngesellschaften ab 2016

Wie in unseren vorangegangenen Artikeln berichtet, wurde am 6. Juli 2016 das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) beschlossen, welches für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2016 die verpflichtete Abgabe eines länderbezogenen Berichts (Country-by-Country-Reporting) für Großkonzerne und zusätzliche verpflichtende Dokumentationen, bestehend aus Master File und Local File, auch für kleinere, international verbundene Unternehmen, vorsieht. Das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz basiert auf dem OECD-Aktionsplan (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS). Die EU hat diesen Aktionsplan in die Anti-BEPS-Richtlinie übernommen, die von allen Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt wird.

Über folgende wichtige Detailfragen möchten wir Sie am Laufenden halten:

  1. Bei Auslegungsfragen kann man sich im Zweifel an den Leitlinien zum BEPS-Aktionspunkt 13 der OECD orientieren.
  1. Gemäß VPDG wurden Umsatzgrenzen eingeführt, nur, wenn diese überschritten werden, bestehen die weitreichenden gesetzlichen Dokumentationsvorschriften (Wir haben hier dazu berichtet). Doch die bisher gemäß „Soft Laws“ geltenden Dokumentationspflichten auf Basis der BAO und der Verrechnungspreisrichtlinien 2010 bestehen weiter! Bei Unterschreiten der Umsatzgrenzen stellt sich demnach die Frage, ob die Dokumentation nicht ebenso an das VPDG angelehnt werden.
  1. Die Umsatzschwellen beziehen sich auf das Wirtschaftsjahr des Vorjahres. Das heißt, auch bei Vorliegen eines Rumpfwirtschaftsjahres (z.B. 1.9.-31.12.2015, daher nur 4 Monate) wird nicht auf ein gesamtes Wirtschaftsjahr (12 Monate) hochgerechnet.
  1. Bei der Frage, nach welchen Rechnungslegungsvorschriften die Werte für zu ermitteln sind (z.B. nach UGB, IFRS oder US-GAAP), gibt es keine Vorgaben durch das VPDG oder die OECD-Richtlinien. Empfehlenswert ist, diese in Übereinstimmung mit der Angabe in der jeweils lokalen Steuererklärung einzutragen und die Berechnungsgrundlagen und getroffene Annahmen offen zu legen.
  1. Gleichordnungskonzerne: Steht eine natürliche Person – oder auch eine Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftender Gesellschafter – an der Konzernspitze und kontrolliert mehrere Tochtergesellschaften besteht nach UGB keine Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses. Die Definition einer Multinationalen Unternehmensgruppe gem. § 2 VPDG, für die das Gesetz anwendbar ist, geht über die Konzerndefinition nach UGB hinaus und gilt auch für Gleichordnungskonzerne.
  1. Auch Betriebsstätten gelten als Geschäftseinheiten im Sinne des CbC-Reportings. Hat also ein österreichisches Unternehmen eine ausländische Betriebsstätte und überschreitet die Umsatzgrenzen, liegt ebenfalls eine multinationale Unternehmensgruppe vor und ist eine Verrechnungspreisdokumentation zu erstellen.
  1. Bei der Erstellung des Master-Files für ein Konzerntochterunternehmen empfiehlt es sich, zunächst das Master-File der Konzernmutter heranzuziehen und gegebenenfalls Teile, die für das jeweilige Konzernunternehmen oder den betroffenen Teilkonzern nicht relevant sind, zu streichen. D.h. es sollte nicht jedes Konzernunternehmen „das Rad neu erfinden“, sondern auf bereits bestehende Dokumentationen zurückgreifen und diese adaptieren.
  1. Bei Verletzung der Übermittlungspflicht des CbC-Reports wurde eine eigene Strafbestimmung im § 49b FinStrG geschaffen. Diese sieht bei vorsätzlicher nicht fristgerechter Übermittlung, oder für den Fall, dass die Inhalte des CbC-Reportings nicht oder unrichtig übermittelt werden, eine Geldstrafe bis zu Euro 50.000 vor, bei grob fahrlässiger Verletzung der Verpflichtung eine Geldstrafe von bis zu Euro 25.000.
  1. Kommt die oberste Konzerngesellschaft ihrer Verpflichtung zur Erstattung des CbC-Reportings nicht nach, kann eine österreichische Konzerngesellschaft als „vertretende Muttergesellschaft“ durch Bescheid verpflichtet werden den CbC-Report für den gesamten Konzern abzugeben. In diesen Fällen kann es vorkommen, dass eine vollständige und richtige Übermittlung des CbC-Reports nicht möglich ist, weil die vertretende Muttergesellschaft faktisch nicht über die erforderlichen Informationen verfügt und ihr auch keine rechtlichen Mittel zur Verfügung stehen, die Informationen zu erlangen. In diesem Fall ist, gemäß den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, nicht von einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten auszugehen und dieses somit auch nicht strafbar. Lösung: Dann ist dem zuständigen Finanzamt gem. § 5 Abs. 4 VPDG zu melden, dass Informationen fehlen und der unvollständige CbC-Report zu übermitteln.
  1. Umsetzung durch EU: Auf EU-Ebene wurde die Anti-BEPS-Richtlinie durch die formelle Annahme des ECOFIN-Rates am 12.7.2016 finalisiert. Die EU-Mitgliedstaaten müssen diese einheitlichen Mindeststandards (neben allgemeine Anti-Missbrauchs-Vorschriften u.a. eine Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen, Regelungen zur Übertragung von Vermögenswerten und zur Wegzugsbesteuerung sowie Regelungen zum Umgang mit beherrschten ausländischen Unternehmen und hybriden Gestaltungen) bis zum 31.12.2018 in nationales Recht umsetzten. Es soll sichergestellt werden, dass Gewinne dort besteuert werden, wo sie entstehen. Österreich war in dieser Hinsicht wieder einmal „mustergültig“, und hat die neuen Vorschriften bereits überwiegend in nationales Recht umgesetzt.

Fazit

Rund 70% des Welthandels im Leistungs- und Warenaustausch finden innerhalb von Konzernen statt. Durch aggressive Steuerplanung in multinationalen Konzerne werden kleine und mittlere Unternehmen, die meist nur in einem Staat tätig sind, benachteiligt, was zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen kann. Daher ist es durchaus auch verständlich, dass die Finanzverwaltungen der Welt, G-20, OECD und EU die Verrechnungspreise ins Visier genommen haben und Gewinnverschiebungen in Niedrigsteuerländer transparent machen und unterbinden wollen. Leider führt dies bei allen Mitgliedern von multinationalen Unternehmensgruppen zu einem erhöhten Dokumentationsaufwand und vermutlich zu mehr Diskussionen bei zukünftigen Betriebsprüfungen. Da es zum neu verabschiedeten Gesetz naturgemäß noch keine Judikatur gibt, ist abzuwarten wie diverse Zweifels- und Auslegungsfragen in der Praxis gehandhabt werden.

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