Verlustverrechnung bei Personengesellschaften – NEU § 23a EStG

Die Steuerreform bringt, wie bereits in unserem Artikel „Steuerreform schränkt Verlustverwertung für Kommanditisten und atypisch stille Gesellschafter ein“ berichtet, mit dem neuen § 23a EStG Einschränkungen in den steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten für Personengesellschaften. Die Änderungen gelten erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen.

Betroffener Personenkreis 

Betroffen sind sogenannte „kapitalistische Mitunternehmer“, also Kommanditisten und atypische stille Gesellschafter, sofern sie keine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative entfalten. Eine solche Mitunternehmerinitiative erfordert eine Mitarbeit im Betrieb, wohl zumindest in einem Ausmaß von 10 Stunden. Bloße ausnahmsweise Geschäftsführertätigkeit oder die Ausübung von Kontrollrechten sind nicht ausreichend, um dem neuen § 23a EStG zu entgehen.

Folge: Wartetastenregelung 

Liegen beide Voraussetzungen – beschränkte Haftung und fehlende Mitunternehmerinitiative – vor, sind Verlustzuweisungen aus Personengesellschaften nur noch bis zur Höhe der Einlagen steuerwirksam. Darüber hinausgehende Verluste unterliegen einer Wartetastenregelung, werden also zunächst mit späteren Gewinnen der Personengesellschaft oder im Falle einer späteren Erhöhung der Einlage verrechnet. Der Gesellschafter kann in diesen Fällen Verlustzuweisungen aus seiner Beteiligung nicht mehr mit anderen positiven Einkünften im selben Jahr verrechnen.

Offene Fragen 

Zur Neuregelung gibt es noch viele ungeklärte Detailfragen, vor allem in Zusammenhang mit der Erstanlage des steuerlichen Kapitalkontos. So etwa, wie der entgeltliche Erwerb von Mitunternehmeranteilen zu behandeln ist. Unter Vorbehalt der angekündigten Klarstellung durch das BMF ist davon auszugehen, dass für das Evidenzkonto nur die Einlage des vorherigen Mitunternehmers anzusetzen ist, nicht aber der Kaufpreis. Allerdings sind allfällige aus einer Firmenwertabschreibung resultierende Verluste als Sonderbetriebsausgaben von den Beschränkungen ausgenommen. Soweit ein Verlust also auf eine Firmenwertabschreibung zurückzuführen ist, kann er mit positiven Einkünften verrechnet werden.

Lösungsansätze

Wir beraten Sie gerne, wie Sie negative Folgen der Neuregelung vermeiden können. So kann schon eine entsprechende Ausgestaltung der Mitarbeit des betroffenen Gesellschafters reichen, um die Auswirkungen abzuwenden. Eine Möglichkeit könnte etwa die Begründung eines Dienstverhältnisses oder die Erteilung der Prokura sein. Auch ein Rechtsformwechsel kann Abhilfe schaffen, zumal eine Offene Gesellschaft (OG) mangels Haftungsbeschränkung von der Neuregelung nicht betroffen ist. In Einzelfällen kann auch eine GmbH eine interessante Option sein. Zuletzt bleibt die Möglichkeit, die Einlage im Ausmaß der angestrebten Verlustzurechnung zu er höhen.