Verlustersatz für die Landwirtschaft – Beantragbar ab 15.02.2021

Ersatz für bis zu 70 % der Verluste möglich

Betriebe und Betriebszweige in der Landwirtschaft trifft der Einbruch ihrer Absatzmöglichkeiten unterschiedlich hart:

Schweinebauern, Obst- und Gemüsebauern und die Weinwirtschaft kämpfen besonders mit den Auswirkungen der Corona bedingten Maßnahmen, da die Gastronomie und Hotellerie als Abnehmer der landwirtschaftlichen Produkte weitgehend ausfallen.

Die berechneten Einkommensverluste von Oktober 2020 bis März 2021 sollen zu 70% ersetzt werden.

  • Damit können die Einkunftsverluste, aufgrund COVID-bedingter Einnahmenausfälle teilweise ersetzt werden.
  • Dieser Verlustersatz für die indirekt Betroffene in der Landwirtschaft kann ab 15. Februar 2021 beantragt werden.

Voraussetzungen für den Verlustersatz

  • Landwirtschaftlicher Betrieb, der im Betrachtungszeitraum von Oktober 2020 bis März 2021 einen entsprechenden Verlust erlitten hat (Als Vergleichszeitraum dienen die gleichen Monate, wie im Vorjahr).
  • Ein Verlust von zumindest 30% des Deckungsbeitrags ist Voraussetzung für den Zuschuss (für die Weinwirtschaft wird es ein eigenes Berechnungsmodell geben)
  • 70% des pauschal ermittelten Einkunftsverlustes werden als Zuschuss gewährt
  • Es handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss
  • Die beihilfenrechtliche Grenze der EU liegt bei EUR 100.000 für jeden landwirtschaftlichen Primärproduzenten

Die Beantragung erfolgt über die Agrarmarkt Austria (AMA).

Genaue Richtlinien werden erwartet. Wir halten Sie darüber am Laufenden.

Was wir für Sie tun können:

Gerne helfen wir Ihnen bei der Antragstellung weiter.

Lesen Sie auch unseren Artikel zur Umsatzsteuersenkung in der Landwirtschaft.

Lesen Sie hier die aktuellen Corona Updates.

[av_blog blog_type=\’taxonomy\‘ link=\’category,59\‘ blog_style=\’single-big\‘ av_uid=\’av-kf291r\‘]