Update Rechtssprechung – Säumniszuschlag, Schätzung, Vermietung & Lohnsteuer

Verfahren: Säumniszuschlag

Bei selbst zu berechnenden Abgaben sind, sofern kein grobes Verschulden vorliegt, Säumniszuschläge auf Antrag des Abgaben­pflichtigen herabzusetzen oder gar nicht festzusetzen. Eine Verspätung ist dann entschuldbar, wenn der Abgaben­pflichtige die Versäumung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung weder vorsätzlich, noch leicht oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Allerdings gilt Unkenntnis der Rechtslage nicht als entschuldbarer Grund. Bei Unternehmern wird die Kenntnis über Abgabepflichten und Erklärungspflichten vorausgesetzt.

Schätzungsergebnisse müssen nachvollziehbar sein

Auch Schätzungsergebnisse unterliegen der Begründungs­pflicht. Die Begründung hat die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen. Die Begründung muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess der Behörde, sowohl für den Abgabe­pflichtigen als auch im Fall der Anrufung des VwGH für diesen nachvollziehbar ist.

Wir haben hier berichtet.

USt: Vermietung einer Immobilie durch Privatstiftung

Der VwGH hat ausgeführt, dass die Vermietung einer Immobilie zu Wohnzwecken als fortlaufende Duldungs­leistung auch bei einer Privat­stiftung als unternehmerische Tätigkeit in Betracht kommt. Jedoch fehlt es an einer wirtschaftlichen Tätigkeit, wenn die Überlassung eines Wohnhauses nicht für die Einnahmenerzielung erfolgt, sondern um dem Begünstigten einen Vorteil zuzuwenden (Zuwendung aus der Stiftung). Relevant für die unternehmerische Tätigkeit ist das Vorliegen einer marktkonformen Vermietung. Nur in diesen Fällen kann die Vermietung mit Umsatzsteuer erfolgen und die Stiftung den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen.

Lohnsteuer: Strafen dürfen kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis sein

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören alle Bezüge und Vorteile aus dem Dienst­verhältnis, somit auch der Ersatz von Geldstrafen, die im Zusammenhang mit der nichtselbständigen Arbeit verhängt werden. Für die Frage der Steuerbarkeit macht es keinen Unterschied, ob der Dienstgeber selbst oder ein Vertragsp­artner des Dienstgebers die Verwaltungs­strafe ersetzt. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass die Bezahlung der Strafe durch den Vertragspartner nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegt, sondern nur im Wege der Veranlagung zu erfassen ist.