Gewerbeordnung novelliert – Was ändert sich für die Hotellerie und das Gastgewerbe?

Durch die Novellierung der Gewerbeordnung ergeben sich insbesondere für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft einige Veränderungen.

Neuregelung der Nebenleistungen

Durch die Gewerberechtsnovelle 2017 wurden unter anderem die Nebenleistungen neu geregelt. Der Unternehmer kann nun seine betriebliche Tätigkeit durch „sinnvolle, wirtschaftliche Nebenleistungen“ ergänzen ohne, dass in diesem Fall eine zusätzliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist.

Voraussetzung dafür ist, dass folgende Grenzen eingehalten werden:

  • Ergänzende Leistungen aus anderen Gewerben dürfen insgesamt 30% des Jahresumsatzes nicht überschreiten. Diese Grenze gilt für reglementierte und freie Gewerbe.
  • Leistungen, welche nur den reglementierten Gewerben zuzuordnen sind, dürfen max. 15% der eigenen Leistung (Umsatz/Auftragswert/Zeitaufwand) ausmachen.

Ob eine „sinnvolle, wirtschaftliche Nebenleistung“ vorliegt hängt unter anderem von der Nachfrage der Kunden ab. Wichtig ist auch, dass der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des ursprünglichen Betriebes erhalten bleiben. Weiters hat der Gewerbebetreibende für das Nebengewerbe eine ausgebildete und erfahrene Fachkraft anzustellen.

Auswirkungen auf die Hotellerie

Für die Tourismusbranche ist diese neue Regelung insbesondere von Bedeutung, da Tourismusbetriebe nun zusätzliche Leistungen anbieten dürfen, für die bisher ein eigener Gewerbeschein benötigt wurde.

Dies betrifft zum Beispiel:

  • Massageleistungen und Wellnessdienste
  • Veranstaltung von Pauschalreisen
    Übernachtungen in Verbindung mit Ski- oder Liftkarten, Verleih von Sportausrüstungen, Sport- und Wanderführungen, Eintrittskarten zu Veranstaltungen und Tagesausflügen.

Beispiele von Nebenleistungen für die Hotellerie

„Wirtschaftlich, sinnvoll ergänzende Leistungen“ sind aus der Sicht eines Hotelgastes beispielsweise Massage-, Kosmetik- oder Friseurleistungen.  Bei diesen Leistungen handelt es sich um reglementierte Gewerbe, welche nicht mehr als 15% der gesamten Leistung ausmachen dürfen. Geht man bei einem Hotelgast von einer Beherbergungsdauer von 24 Stunden aus, so können 3 ½ Stunden pro Hotelgast für diese Nebenleistungen aufgewendet werden (15% des Zeitaufwandes pro Hotelgast).

Bietet der Unternehmer zum Beispiel eine Massageleistung an, so muss eine erfahrene Fachkraft auf dem Niveau der Massage-Verordnung ausgebildet sein, wobei sie weder die Unternehmer- noch die Ausbilderprüfung abzulegen hat.

Das Hotel kann zusätzlich zu den Nebenleistungen aus reglementierten Gewerbe weitere Leistungen aus freien Gewerben erbringen, welche die Beherbergung sinnvoll ergänzen. Unter diese freien Gewerbe würden beispielsweise ein Solarium, ein Fitnessstudio oder Eventveranstaltungen fallen.

Sperrstundenregelung

Entschärfungen gibt es im Bereich der Sperrstundenregelung. Während bisher bei unzumutbaren Lärmbelästigungen durch Gäste eines Gastronomiebetriebes die Sperrstunde zwingend vorverlegt werden musste, ist nun im Vorfeld dafür ein Gutachten durch einen Sachverständigen einzuholen. Die Rechtssicherheit des Unternehmers soll dadurch gewährleistet sein, da spätestens ab dem Jahr 2018 keine Möglichkeit mehr besteht, den Gästen das Rauchen innerhalb des Gastgewerbebetriebes zu gestatten.

Digitale Gewerbelizenz

Mit 1. Mai 2018 soll eine „digitale Gewerbelizenz“ eingeführt werden, mit der sämtliche Gewerbe einschließlich der Nebenrechte eines Unternehmers erfasst werden. Die digitale Lizenz wird mit der ersten Anmeldung eines Gewerbes erstellt und durch die Anmeldung oder Anzeige weiterer Gewerbe laufend erweitert.

Neuerungen im Betriebsanlagenrecht – Überblick

  • Emissionsneutrale Änderungen, temporäre Änderungen und Maschinentausch können künftig ohne Anzeige- und Genehmigungspflicht erfolgen (z.B. „Public Viewing“)
  • vorübergehende Tätigkeiten erfordern zukünftig keine Betriebsanlagengenehmigung mehr (z.B. Ausschank auf Veranstaltungen oder vorübergehende Verkaufsstände)
  • Genehmigungsverfahren wurden reformiert – normale Verfahren dauern zukünftig maximal vier, vereinfachte Verfahren maximal zwei Monate
  • Reduzierung des Umfangs der Einreichunterlagen
  • Entfall der Bundesabgaben im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren für die gewerbebehördliche Genehmigung oder Änderung
  • Motto „Beraten statt Strafen“ bei leichten Vergehen

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