Umsatzsteuersenkung in der Landwirtschaft bis Ende 2021 verlängert

Unsere Zusammenfassung der wichtigsten Informationen

Regelbesteuerte Landwirte

Für regelbesteuerte Land- und Forstwirte gilt in der Zeit zwischen 01.07.2020 und 31.12.2021 für Speisen und Getränke der Umsatzsteuersatz von 5% für den Buschenschank. Der ab Hof Verkauf ist nicht von der Umsatzsteuersenkung betroffen.

Pauschalierte Landwirte

Pauschalierte Land- und Forstwirte stellen im Rahmen der Buschenschank, Mostschank und beim Almausschank weiterhin 20% Umsatzsteuer in Rechnung. Die in Rechnung gestellten 20% Umsatzsteuer beinhalten Zusatzsteuer von 10% oder 7% (beim Verkauf an Unternehmer). Diese Zusatzsteuer ist für alkoholische und nichtalkoholische Getränke für den Zeitraum von 1. Juli 2020 bis voraussichtlich 31. Dezember 2021 nicht an das Finanzamt abzuführen. Speisen sind weiterhin mit 10% Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Der ab Hof Verkauf ist ebenfalls nicht von der Umsatzsteuersenkung betroffen.

Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Beherbergung

Die Umsatzsteuersenkung auf 5% gilt auch für die Beherbergung durch regelbesteuerte Landwirte (Urlaub am Bauernhof).

Umsatzsteuerpauschalierte Landwirte müssen hingegen bei der Beherbergung dieselben Sätze wie bisher in Rechnung stellen.

An Verbraucher müssen weiterhin 10% und an Unternehmer 13% Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

Fazit | Zusammenfassung

Die im Sommer 2020 von der Regierung verhängte Umsatzsteuersenkung wird auch für die Landwirtschaft zumindest bis 31.12.2021 verlängert.

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