Die umsatzsteuerliche Istbesteuerung ist die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten.
Die Umsatzsteuerschuld für Lieferungen und sonstige Leistungen entsteht mit Ablauf des Kalendermonates (oder des Quartals), in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind.
Wer kann von der Istbesteuerung profitieren?
§ 17 Abs. 1 UStG regelt, dass Unternehmer, die der Art nach eine Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 1 EStG ausüben, die Umsatzsteuer für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Umsätze nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen haben.
Die Istbesteuerung ist daher bei Einkünften aus einer
- wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit sowie
- als Arzt, Rechtsanwalt, Ziviltechniker, Unternehmensberater, Journalist und Dolmetscher anzuwenden.
§ 17 Abs. 2 UStG bestimmt, dass Unternehmer, die hinsichtlich ihrer Umsätze
- aus Land- und Forstwirtschaft sowie
- Gewerbebetrieb nicht buchführungspflichtig sind, oder deren
- Gesamtumsatz beispielsweise aus Vermietung oder Verpachtung
in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre nicht mehr als 110 000 Euro betragen hat, die Istbesteuerung anzuwenden haben.
Sollbesteuerung
Die Sollbesteuerung ist die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten.
Die Umsatzsteuerschuld für Lieferungen und Leistungen entsteht mit Ablauf des Kalendermonats (oder des Quartals), in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind.
Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug
Bei der Istbesteuerung ist die Bezahlung der Rechnung iSd UStG eine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.
Bei der Sollbesteuerung kann der Unternehmer die Vorsteuer bereits in dem Zeitpunkt abziehen, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden ist und eine Rechnung iSd UStG vorliegt.
Ausweitung der umsatzsteuerlichen Ist-Besteuerung
Das Jahressteuergesetz 2018 erweitert die Anwendung der umsatzsteuerlichen Istbesteuerung für Kapitalgesellschaften, welche eine Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 1 EStG ausüben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat am 28.06.2017 (Ro 2015/15/0045) entschieden:
Es besteht eine Ungleichbehandlung, wenn natürliche Personen, die selbstständige Einkünfte im Sinne des § 22 Z 1 EStG beziehen, von der Istbesteuerung profitieren, während Kapitalgesellschaften diesen Vorteil nicht in Anspruch nehmen können.
Eine Unternehmensberatungsgesellschaft in Form einer GmbH kann somit ihre Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten ermitteln.
Diese Regelung stellt sicher, dass die Istbesteuerung unabhängig von der Unternehmensrechtsform oder der berufsrechtlichen Zulassung der Gesellschaft Anwendung findet, da auf den umsatzsteuerlichen Unternehmerbegriff abgestellt wird.
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