Tipps für Ihre Arbeitnehmerveranlagung 2017

Bis Ende Februar 2018 sind die Lohnzettel 2017 und auch bestimmte Sonderausgaben, wie z. B. Spenden und Kirchenbeiträge bei der Finanz in elektronischer Form eingelangt. Hier nun einige ausgewählte Tipps zur bevorstehenden Arbeitnehmerveranlagung 2017.

Die Arbeitnehmerveranlagung ist grundsätzlich über FinanzOnline durchzuführen. Besteht kein Internetanschluss, kann diese weiterhin in Papierform erfolgen. Sollten Sie keine Veranlagung für 2017 einreichen und dennoch eine Steuergutschrift bestehen, so führt die Finanz unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische (antragslose) Arbeitnehmerveranlagung durch (Lesen sie hier mehr zur antraglosen Arbeitnehmerveranlagung).

Absetzbeträge

Absetzbeträge kürzen die zu bezahlende Steuer. Beispiele für Absetzbeträge, die bei der monatlichen Abrechnung bereits berücksichtigt werden, sind der Verkehrsabsetzbetrag für Arbeitnehmer oder der Pensionistenabsetzbetrag für Pensionisten.

Alleinverdiener oder Alleinerzieher können unter bestimmten Voraussetzungen (Partnereinkünfte unter € 6.000,00 oder kein Ehe- und Lebenspartner im gemeinsamen Haushalt,) in der Arbeitnehmerveranlagung einen Absetzbetrag in Höhe von € 494,00 pro Jahr bei einem Kind (€ 669,00 bei zwei Kindern, € 889,00 bei drei Kindern und für jedes weitere Kind € 220,00) geltend machen. Bei Unterhaltsleistungen kann der Unterhaltsabsetzbetrag zustehen.

Negativsteuer

Auch für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen. Arbeitnehmer können für 2017 maximal € 400,00 – Pendler sogar maximal € 500,00 – und Pensionisten maximal € 110,00 der SV-Beiträge rückerstattet bekommen. Auch der Alleinverdiener-und Alleinerzieherabsetzbetrag ist negativsteuerfähig.

Sonderausgaben/Werbungskosten/außergewöhnliche Belastungen

Überprüfen Sie Ihre Rechnungen aus dem Jahr 2017, ob die Ausgaben als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können.

Zu den Werbungskosten zählen z. B. Aus- und Fortbildungskosten, aber auch Umschulungsmaßnahmen und Fahrtkosten.

Als Sonderausgaben sind beispielsweise Spenden, Steuerberatungskosten und Kirchenbeiträge (bis € 400,00 jährlich) absetzbar. Bestimmte Sonderausgaben (z. B. Spenden und der Kirchenbeitrag) werden von den empfangenden Organisationen bereits direkt an die Finanz übermittelt. Wichtig ist dabei, dass eine Bestätigung der Organisation vorhanden ist.

Sogenannte „Topf-Sonderausgaben“ (z. B. Prämien zu Versicherungen, Aufwendungen im Zusammenhang mit Sanierungen von Wohnraum) können 2017 grundsätzlich nur mehr für Alt-Verträge (Abschluss vor 2016) abgesetzt werden.

Außergewöhnliche Belastungen sind nicht alltägliche Belastungen, die zwangsläufig entstehen (z.B. Krankheitskosten). Hier ist oft ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen. Kinderbetreuungskosten können ohne Selbstbehalt bis € 2.300 pa abgesetzt werden.

Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag beträgt für 2017 € 440,00 jährlich pro Kind, wenn er von einem einzigen Steuerpflichtigen für ein Kind geltend gemacht wird, oder zweimal je € 300,00 jährlich pro Kind, wenn er von zwei Steuerpflichtigen für dasselbe Kind in Anspruch genommen wird.

Vorschau in naher Zukunft: Familienbonus Plus

Familienbonus Plus: Ein Abzugsbetrag von der Steuer in Höhe von € 1.500,00 pro Kind (bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe, in Österreich lebend) und Jahr soll ab 2019 eingeführt werden. Der Familienbonus kann bereits ab 01.01.2019 über die Lohnverrechnung monatlich ausgezahlt, oder in der Arbeitnehmerveranlagung 2019 geltend gemacht werden. Wird für volljährige Kinder die Familienbeihilfe bezogen, so soll Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe von € 500,00 bestehen. Im Gegenzug sollen der Kinderfreibetrag und die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten gestrichen werden. Der Familienbonus Plus soll nicht negativsteuerfähig sein.

Für mehr Steuertipps lesen Sie unsere \“Steuertipps für Dienstnehmer 2017\“.

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