Tagesdiäten – Steuerliche Absetzbarkeit

Sind Sie als Unternehmer beruflich viel unterwegs?

Unter bestimmten Voraussetzungen können Ihre betrieblich veranlassten Fahrtkosten, Nächtigungskosten (oder pauschale Nächtigungsgelder), Tagesdiäten (Verpflegungsmehraufwendungen) und Nebenspesen steuerlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Eine Reise, für die Tagesdiäten steuerlich geltend gemacht werden können, liegt vor, wenn sich

  • der Unternehmer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit von seinem Unternehmen (Betriebsstätte oder Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit) um mindestens 25 km entfernt (Fahrten innerhalb Wiens stellen keine Reise dar),
  • die Reisedauer bei Inlands- sowie Auslandsreisen mehr als drei Stunden beträgt und
  • kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. Ein neuer Mittelpunkt wird begründet, wenn man fünf Tage durchgehend oder an mehr als 15 Tagen im Jahr am gleichen Ort ist.

Innerhalb Österreichs können Tagesdiäten in Höhe von € 26,40 für 24 Stunden steuerlich geltend gemacht werden. Bei Auslandsreisen sind als Tagesdiäten die in der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten für das jeweilige Land vorgesehenen Höchstsätze geltend zu machen.

Für Reisen ab drei Stunden kann für jede angebrochene Reisestunde ein Zwölftel der jeweiligen Tagesdiäten abgesetzt werden.

Innerhalb Österreichs steht dem Unternehmer bei einer Reisedauer von mehr als 11 Stunden der volle Satz zu. Ist der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt, können 10 % aus den Tagesdiäten herausgerechnet und als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Bei Auslandsreisen steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu.

Ab dem Grenzübertritt (bei grenzüberschreitenden Flugreisen ab dem Abflug bzw. bis zur Ankunft im Inland) kommen die Sätze für das jeweilige Ausland zur Anwendung.

Tagesdiäten sind bei Inlandsreisen um je € 13,20 pro Arbeitsessen (Mittag- bzw. Abendessen) zu kürzen.
Bei Auslandsreisen erfolgt bei einem Geschäftsessen pro Tag keine Kürzung, bei zwei Geschäftsessen steht nur ein Drittel des jeweiligen Höchstsatzes zu.

Quelle: Treuhandunion-Österreich