Stromkostenzuschuss für die Landwirtschaft

Anträge für stromintensive Betriebszweige sind noch bis 17. April 2023 möglich.

Während sich der AWS Energiekostenzuschuss I für Unternehmen gerade in der Auszahlungsphase befindet, können im landwirtschaftlichen Bereich nun auch Anträge zum Erhalt eines Stromkostenzuschusses in Förderungsstufe 2 gestellt werden.
Der landwirtschaftliche Stromkostenzuschuss wird über das elektronische Portal der AMA abgewickelt. Sollten Sie die Förderkriterien erfüllen, aber noch keinen Zugang zu eAMA haben, heißt es rasch zu handeln, um nicht die Antragsfrist 17. April 2023 zu versäumen.
Wir haben die möglichen inhaltlichen und administrativen Herausforderungen für Sie nachfolgend illustriert. Sie basieren auf den aktuellen Merkblättern und Informationen der AMA und der Landwirtschaftskammer; die finale Genehmigung der Sonderrichtlinie ist per März 2023 jedoch noch ausständig.

Fördermodell in zwei Stufen

Der Stromkostenzuschuss für die Landwirtschaft sieht ein zweistufiges Fördermodell vor. Stufe 1 ist ein Pauschalmodell, das je nach Umfang der Bewirtschaftungseinheiten (Bewirtschaftungsfläche in Hektar oder Großvieheinheiten) gewisse Förderbeträge vorsieht. Der tatsächliche Energieverbrauch ist in dieser Förderungsstufe irrelevant. Die Antragsstellung hierfür war ausschließlich über den bis zum 31.12.2022 einzureichenden Mehrfachantrag möglich. Diesbezügliche Förderbeträge sollen bereits im April 2023 zur Auszahlung gelangen.

Noch bis 17. April 2023 möglich ist dagegen eine Antragsstellung in Förderungsstufe 2. Die Förderung in dieser Stufe basiert auf einem Antragssystem für stromintensive landwirtschaftliche Betriebe bzw. Betriebszweige. Die Förderungshöhe bemisst sich hier in Abhängigkeit des durchschnittlichen Jahresstromverbrauches (kWh) der letzten 24 Monate.

Welche Kriterien sind zu erfüllen, um einen Antrag in Förderungsstufe 2 stellen zu können?

  • Vorliegen eines der nachfolgend aufgezählten stromintensiven Betriebszweige bzw. Tätigungsfelder:
    • Elektrisch betriebene Beregnung landwirtschaftlicher Flächen
    • E-Belüftung, E-Kühlung, E-Trocknung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
    • Produktion von Gemüse, Obst oder Zierpflanzen im geschützten Anbau
    • Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Innenräumen mittels Einsatz elektrisch betriebener Anlagen
    • Aquakultur und Teichwirtschaft mittels Einsatz elektrischer Anlagen
    • Weinproduktion
    • Be- und Verarbeitung sowie Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte bei bäuerlicher Nebentätigkeit
    • Buschenschank und Almausschank bei bäuerlicher Nebentätigkeit
    • Vermietung von Privatzimmern oder Ferienwohnungen bei bäuerlicher Nebentätigkeit
  • Beihilfefähige Fläche von mindestens 1 Ar
  • Durchschnittlicher Jahresstromverbrauch von mindestens 7.500 kWh (basierend auf den letzten zwei Jahresabrechnungen)

Wie hoch ist der Stromkostenzuschuss in Stufe 2?

Die Förderung beträgt 10,4 Cent/kWh vom durchschnittlichen Jahresstromverbrauch der letzten 24 Monate, sofern dieser 7.500 kWh übersteigt. Beispielhaft bedeutet dies, dass sich bei einem Jahresverbrauch von 16.000 kWh der Zuschuss auf 8.500 kWh mal 10,4 Cent / kWh beläuft. Ein allfällig bereits im Pauschalmodell erhaltener Zuschuss wird in Abzug gebracht. Der Stromverbrauch ist durch entsprechende Abrechnungen des Netzanbieters oder des Stromlieferanten nachzuweisen. Anders als beim Energiekostenzuschuss des AWS ist hier der Preisanstieg der Stromkosten gegenüber einer Vergleichsperiode irrelevant. Der Gasverbrauch darf abweichend zum Fördermodell des AWS nicht berücksichtigt werden.

Was müssen Sie tun, um zu einem Stromkostenzuschuss in Stufe 2 zu kommen?

1. Prüfung des Zuganges zu eAMA bzw. Beantragung des Zuganges

Die Förderung ist elektronisch über das Portal eAMA (Startseite – eAMA ) zu beantragen.
Sie sollten Sie sich daher rechtzeitig informieren, ob Sie einen entsprechenden Zugang im AMA-System haben. Sollten Sie über einen e-AMA Zugang verfügen, kann eine Beantragung des Stromkostenzuschusses jederzeit mittels PIN der AMA oder Handysignatur erfolgen. Sollten Sie noch nicht im AMA System angelegt sein, muss ein Termin bei der zuständigen Bezirksbauernkammer vereinbart werden, wo der Betrieb angelegt wird. Anschließend werden die Daten an die AMA übermittelt. Da die Freischaltung unter Umständen zwei bis vier Wochen dauern kann, sollten Sie dies rasch abklären, um nicht die Antragsfrist 17.4.2023 zu versäumen.

2. Antragsstellung über eAMA

  • Zunächst ist der Tätigkeitsbereich auszuwählen (einer oben angeführten stromintensiven Betriebszweige). Je nach Tätigkeitsfeld sind unterschiedliche Nachweise zu erbringen bzw. hochzuladen. Wurden bereits Mehrfachanträge abgegeben, bestehen gewisse Nachweiserleichterungen. Erforderliche Nachweise könnten je nach Betriebszweig zum Beispiel sein:
    • Verortung der Hofstelle über das Programm INVEKOS GIS auf eAMA,
    • Upload von Bestands- oder Erntemeldungen
    • Bewilligungen von Anlagen durch Baubehörden
    • geolokalisierte Fotos
    • etc.
  • Angabe von Stromverbrauchsdaten:
    • Eingabe von Zählpunktnummern
    • Eingabe von Stromverbrauchsdaten zwischen 1.12.2019 und 17.4.2023 unter Angabe der jeweiligen Abrechnungszeiträume
    • Hochladen der Stromrechnungen

3. Die Auszahlung der Förderung soll voraussichtlich im Dezember 2023 erfolgen.

Wie können wir Sie unterstützen?

  • Beratung und Evaluierung hinsichtlich Erfüllung von Förderungskriterien und möglicher Zuschusshöhe
  • inhaltliche und technische Unterstützung bei der Antragsstellung

Wir stehen für die Übernahme derartiger Aufgaben gerne zur Verfügung. Sie erreichen uns jederzeit unter office@kps-partner.at oder telefonisch unter +43 2236 506220.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Alle Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter.