Sozialversicherung bei geringfügiger Beschäftigung neben der Pension

Grundsätzlich wird für Arbeitsverhältnisse unter der Geringfügigkeitsgrenze (2015: EUR 405,98 p.m.), die neben einem anderen Arbeitsverhältnis ausgeübt werden, die Sozialversicherung nachgefordert. Die nachgeforderte Sozialversicherung in Höhe von 14,15 % bei Angestellten bzw. 14,70 % bei ArbeiterInnen ist dann bei der Steuererklärung abzugsfähig.

Anders ist dies bei geringfügigen Arbeitsverhältnissen die zusätzlich zu einer Alterspension ausgeübt werden. In diesem Fall wird keine Sozialversicherung nachgefordert.

Hinweis: Aufgrund der geringfügigen Beschäftigung neben der Alterspension wird es zu einer Steuernachzahlung kommen, wenn das gesamte Jahreseinkommen EUR 11.000 übersteigt.