Sozialbetrugsbekämpfungs-gesetz (SBBG) tritt am 1.1.2016 in Kraft

Sozialbetrug durch Scheinfirmen und den damit zusammenhängenden Ausfall beim Steueraufkommen und den Sozialabgaben nahm die Regierung zum Anlass, das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz zu beschließen. Mithilfe dieses Gesetzes können Scheinfirmen zukünftig schneller identifiziert werden, wodurch es zur Haftung des Auftrag gebenden Unternehmens kommen kann. Ebenso soll durch das Gesetz die missbräuchliche Verwendung der e-card und rechtswidrige Leistungsabrechnungen von Ärzten mit Krankenkassen verhindert werden.

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Was versteht man unter einer Scheinfirma / Sozialbetrug

Scheinfirmen sind Firmen, die gegründet werden und vorsätzlich Handlungen unternehmen, durch die einerseits der Staat um Steuer- und Beitragsaufkommen hintergangen wird und andererseits korrekt handelnde Unternehmen im Wirtschaftsleben um einen fairen Wettbewerb betrogen werden.

Handlungen, die unter diesen Sozialbetrug fallen sind zum Beispiel:

  • Anmelden von Dienstnehmern gefolgt von keiner oder unvollständiger Zahlung der Lohnabgaben und der Sozialversicherungsbeiträge
  • Anmelden von Dienstnehmern, nur mit dem Zweck Sozialleistungen zu erhalten (zB Karenzgeld)
  • Nicht-Anmelden von Dienstnehmern (= Schwarzarbeit)
  • Dienstnehmer unterhalb der kollektivvertraglich festgesetzten Löhne/Gehälter zu bezahlen (= Lohndumping)

Verfahren bei Verdacht auf Vorliegen einer Scheinfirma aus der Sicht des beschuldigten Unternehmens

Sobald durch das Verfahren die Scheinfirma als solche festgestellt worden ist, tritt die Haftung für den Auftrag gebenden Unternehmer in Kraft, wenn er zu dem Zeitpunkt der Auftragserteilung wusste oder wissen musste, dass es sich um ein Scheinunternehmen handelt.

Haftung des Auftrag gebenden Unternehmens

Im Falle einer rechtskräftigen Feststellung eines Scheinunternehmens treten die Haftungsbestimmungen für den Auftraggeber in Kraft. Er dient zusätzlich zu dem Scheinunternehmen als Bürge und Zahler für Ansprüche auf das kollektivvertragliche Entgelt für Arbeitsleistungen der beim Scheinunternehmer beschäftigten Arbeitnehmer.

Diese Haftung gilt allerdings auch rückwirkend für Zeiträume, wo das Scheinunternehmen noch nicht festgestellt war und der Auftraggeber erkennen musste, dass es sich um ein Scheinunternehmen handelte.

Auswirkungen auf die Dienstnehmer, die bei einem Scheinunternehmen angestellt sind

Strafen bei Lohndumping (Unterentlohnung)

Das SBBG sieht eine Auftragssperre für Unternehmen vor, die systematisch Unterentlohnung betreiben.

Bei einer erstmaligen Verurteilung einer Unterentlohnung und einer sofortigen Tilgung kommt es zu keinen strafrechtlichen Folgen. Bei einer wiederholten Verurteilung kommt es zu einer Auftragssperre von einem Jahr, bei einer dritten Verurteilung dehnt sich die Auftragssperre auf öffentliche Aufträge auf 2 Jahre aus. Zudem können noch Strafzahlungen verhängt werden.

Zusammenarbeit der Behörden

Über eine gemeinsame Sozialbetrugs-Datenbank wird es möglich sein, zwischen den Behörden die Zusammenarbeit deutlich zu erleichtern. Folgende Behörden sind an der Aufdeckung von Sozialbetrug beteiligt:

  • Finanzamt
  • Krankenversicherungen
  • BUAK (Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse)
  • Insolvenz-Entgelt-Fonds Service GmbH

Darüber hinaus stellt das Finanzministerium ab 2016 eine Liste im Internet zur Verfügung, in der rechtskräftig festgestellte Scheinunternehmen angeführt sind.

Welche Betrugsbekämpfungsmaßnahmen werden noch ergriffen?

Krankenstandsmissbrauch, Leistungsmissbrauch durch Gesundheitsdienstleister und die unrechtmäßige Verwendung der e-card fallen ebenfalls unter den Sozialbetrug.

Durch verstärkte Identitätskontrollen der Patienten durch den Gesundheitsdienstleister (Arzt, Spital) soll eine missbräuchliche Verwendung der e-card verhindert werden. Aber auch Gesundheitsdienstleister selbst werden kontrolliert, sodass rechtswidrige Leistungsabrechnungen von Ärzten mit den Krankenkassen aufgedeckt werden können.

Exkurs: Welche Kontrollmaßnahmen habe ich als Unternehmer, wenn ich einen Subunternehmer beschäftige / Wie kann ich mich als Auftraggeber vor der Haftung schützen?

Das Finanzamt überprüft sehr genau, wer hinter Subunternehmern steckt. Sie finden nun nachfolgend einen „Fragenkatalog“, über mögliche Prüfungspunkte durch die Finanz. Wir empfehlen sich für jeden Subunternehmer auf die Beantwortung dieser Fragen vorzubereiten:

  • Kontrolle UID-Nummer, Firmenbuchnummer, Eintrag in HFU-Liste inkl. Dokumentation der Kontrolle
  • Wie und wo erfolgte die Kontaktaufnahme mit der jeweiligen Firma
  • Wer waren die Ansprechpartner dieser Firma
  • Wer trat als Vertreter der Firma auf
  • Welche Erkundungen wurden über die jeweilige Firma bzw. Person, die für die Firma auftraten, eingeholt und können vorgelegt werden
  • Welche Unterlagen zur Firmen- bzw. Personenidentität wurden von den für die jeweilige Firma auftretenden Personen vorgelegt
  • Liegen den einzelnen Aufträgen Angebotsunterlagen dieser Firma zugrunde
  • Welche Leistungsnachweise (zB Bautagebücher, Stundenaufzeichnungen) können zu den einzelnen Rechnungen vorgelegt werden
  • Welche Kontrollmaßnahmen hinsichtlich des beschäftigten Personals wurden auf den Baustellen gesetzt
  • Wer war für die Durchführung dieser Baustellenkontrollen verantwortlich
  • Wie wurde die Durchführung dieser Kontrollmaßnahmen dokumentiert
  • Können Abnahmeprotokolle zu den einzelnen Auftragsarbeiten vorgelegt werden
  • In welcher Form wurden die Zahlungen zu den Rechnungen geleistet – Vorlage der Zahlungsbelege
  • Wer trat gegebenenfalls als Inkassant für die Firma auf
  • Wurden eventuelle Inkassanten hinsichtlich ihrer Berechtigung überprüft und können Empfangsbestätigungen vorgelegt werden.