Sonderabschreibung bei Mieterinvestitionen – Die Entscheidung des VwGH über den Zeitpunkt der Geltendmachung

Wann liegen Mieterinvestitionen vor?

Wenn der Mieter in einem angemieteten Objekt werterhöhende Aufwendungen tätigt, liegen Mietinvestitionen vor. Klassische Beispiele für Mieterinvestitionen sind Adaptierungen, Erweiterungen oder zusätzliche Einbauten.

Wann ist der korrekte Zeitpunkt für die Geltendmachung einer Sonderabschreibung?

Der Mieter kann ab dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung eine sogenannte Sonder- Abschreibung auf die Mieterinvestitionen wegen außergewöhnlicher wirtschaftlicher Abnutzung geltend machen, wenn er diese nicht mehr nutzen kann und der Vermieter keine Ablöse zahlt.

Fallen der Zeitpunkt der Kündigung des Mietverhältnisses und die tatsächliche Beendigung nicht zusammen, dann kann eine Sonder-Abschreibung der Mieterinvestition vom Mieter im Jahr der Mietvertragskündigung nur geltend gemacht werden, wenn eine weitere Verwendungsmöglichkeit durch den Mieter bis zur tatsächlichen Beendigung nicht gegeben ist.

Laut Bundesfinanzgericht (BFG) reicht die Absicht, ein Mietverhältnis zum ehestmöglichen Zeitpunkt aufzukündigen nicht aus, um eine Änderung der Abschreibung vorzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) schloss sich in seinem Urteil der Meinung des BFG und des Finanzamtes an.

Auf den Punkt gebracht

Der VwGH bestätigte in seinem Urteil, dass eine Sonderabschreibung auf Mieterinvestitionen grundsätzlich nur in jenem Jahr erstmalig geltend gemacht werden kann, in dem das Mietverhältnis tatsächlich beendet wird.

Viele Vermieter wissen nicht, welche Ausgaben sie als Werbungskosten geltend machen können und zahlen daher unnötig hohe Steuern. Gerne berät Sie das KPS Immobilien Team bei Fragen.

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