Registrierkassenpflicht – Erleichterungen für Weinfeste

Viele Land- und Forstwirte sowie Gastronomen und Heurigenbetriebe nehmen im Sommer an Veranstaltungen außerhalb ihres Betriebes teil. Die Steuerreform 2015/2016 wirft dabei einige Fragen im Zusammenhang mit der Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht auf.

Allgemeines

Mit Überschreiten der Umsatzgrenzen (Jahresumsatz über EUR 15.000 und Barumsätze über EUR 7.500) besteht für Unternehmer, ab 01.05.2016, die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse. Laut neuester Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs werden die Umsätze aus dem Jahr 2016 zur Ermittlung der Umsatzgrenze und somit der Registrierkassenpflicht herangezogen.

Die neuen Aufzeichnungsplichten und die Registrierkassenpflicht treffen grundsätzlich auch auf Land- und Forstwirte zu. Davon ausgenommen sind allerdings vollpauschalierte Land- und Forstwirte.

Insbesondere stellt sich die Frage, wie sich die steuerlichen Änderungen auf die Weinfeste und Mostmeilen auswirken und welche Vereinfachungen in diesen Fällen gesetzlich vorgesehen sind.

Ausnahme für „Kalte-Hände-Umsätze“

Diese Ausnahme gilt für Umsätze, die im Freien oder aus einer offenen Verkaufsgelegenheit auf öffentlichen Straßen oder Plätzen erzielt werden. Bis zu einer Umsatzgrenze von EUR 30.000,00 pro Jahr und Betrieb kann die Losung dabei mittels Kassasturz ermittelt werden.

Wenn Sie mit Ihrem Betrieb unter diese Regelung fallen, brauchen Sie weder eine Registrierkasse noch müssen Sie Einzelaufzeichnungen führen und Belege erteilen. Wichtig ist jedoch, dass Sie die formellen Vorschriften in Bezug auf den Kassensturz erfüllen.

Erleichterungen für „mobile Umsätze“

Zu den mobilen Umsätzen zählen Umsätze, die zum Beispiel bei Großheurigen, Weinmeilen und sonstigen Festen außerhalb der Betriebsstätte erzielt werden. Eine Umsatzgrenze wie bei den „kalte-Hände-Umsätzen“ ist hier nicht vorgesehen.

Wichtig ist, dass für mobile Umsätze nur Erleichterungen geschaffen wurden – die verpflichtende Anschaffung einer Kassa bei Überschreitung der Umsatzgrenzen, sowie die Verpflichtung Einzelaufzeichnungen zu führen und Belege zu erteilen bleibt bestehen!

Allgemeine Erleichterungen für mobile Umsätze

  • Die Umsätze können vor Ort per Hand aufgezeichnet werden und müssen erst nach Rückkehr an den Betriebsstandort in das Kassensystem eingegeben werden. Somit müssen Sie Ihre Registrierkasse nicht mit zu der Veranstaltung transportieren!
  • An den Kunden muss jedoch bei Barzahlung ein (handschriftlicher) Beleg erteilt werden, der den gesetzlichen Mindestinhalt aufweist.
  • In der Praxis kann es sinnvoll sein, statt der genauen Leistungsbeschreibung Schlüsselzahlen oder Symbole zu verwenden.

Nacherfassung der mobilen Umsätze in der Kassa

Mobile Umsätze müssen im Kassensystem einzeln (nicht in einer Gesamtsumme!) nacherfasst werden. Diese Regelung verursacht insbesondere für Unternehmer die viele (meist niedrige) Einzelumsätze erzielen – wie z.B. bei einem Moststand – einen erheblichen Zeitaufwand.

Der Erlass des BMF sieht hier noch eine Sonderregelung für die Nacherfassung der mobilen Umsätze vor:

  • Wenn Sie ein eingeschränktes Sortiment anbieten (nicht mehr als 20 Produkte) und
  • Sie mehrere Umsätze zu gleichen Entgelten erzielen,
  • können Sie diese Umsätze zusammenrechnen und jeweils in einem Betrag im Kassensystem nacherfassen.
  • Wichtig ist, dass deren vollständige Erfassung gewährleistet wird (z.B. durch Durchnummerierung der ausgestellten Belege).

Sanktionen bei Verletzung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Es ist davon auszugehen, dass die Finanzbehörde verstärkt Kontrollen hinsichtlich der neuen Aufzeichnungspflichten durchführt. Bei vorsätzlicher Verletzung der Belegerteilungs- oder Registrierkassenpflicht sind grundsätzlich Strafen bis zu EUR 5.000,00 vorgesehen.

Falls Sie Fragen zu diesem Thema haben oder eine Veranstaltung planen, melden Sie sich gerne bei uns, damit wir gemeinsam die optimale Lösung für Sie finden.