Registrierkasse: Erste Geldstrafen

Seit 1.5.2016 gilt neben der Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht, bei Überschreiten der Umsatzgrenzen, auch die Registrierkassenpflicht. Wir haben hier darüber berichtet.

Die Einhaltung der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht wurde in den letzten Monaten bereits über alle Branchen hinweg durch die Finanzverwaltung geprüft. Laut Information des Finanzministeriums haben viele der geprüften Betriebe die neuen Bestimmungen korrekt angewendet.

Da mit 1.7.2016 die Strafffreiheit endete, wurden bei Nichterfüllung der Pflichten allerdings bereits erste Geldstrafen für säumige Betriebe festgesetzt. Über Anzahl und Höhe der Strafen wurde allerdings keine Auskunft erteilt.

Hierbei sei erwähnt, dass die vorsätzliche Verletzung der Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse, wenn dadurch kein anderes Finanzvergehen verwirklicht wird, als Finanzordnungswidrigkeit im Sinne des Finanzstrafgesetzes mit bis zu EUR 5.000 bestraft werden kann.

Prüfungen durch das Finanzamt

Mit dem Formular zur Niederschrift über die „Compliance-Nachschau zu Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht“ prüfen die Finanzbeamten die Einhaltung der neuen Regelungen.

Gerne können wir Ihnen dieses Formular zusenden und Sie bei der Ausarbeitung der enthaltenen Checkliste unterstützen.

Vorbereitung auf Prüfungen

Zur Vorbereitung auf solche Kassennachschauen, empfehlen wir:

  • Ausarbeitung der Fragen im Formular zur Niederschrift
  • Geübter Umgang mit dem Export des Datenerfassungsprotokolls (Einschulung der Mitarbeiter!)
  • Aufbewahrung eines USB-Sticks zur Übergabe des exportierten Datenerfassungsprotokolls

Zusätzlich zu diesen Vorbereitungen empfehlen wir die Anbringung eines Hinweisschilds, bei dem auf die Belegerteilungspflicht hingewiesen wird.

Für Fragen rund um die Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen, und Belegerteilungspflicht stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung!

Lesen Sie hier mehr zur Registrierkassenprämie.