Pensionspferdehaltung – Vorsteuerbetrag ab 1.4.2020 erhöht

Das Einstellen von fremden Pferden wird als Pensionspferdehaltung bezeichnet.

Die Pensionspferdehaltung unterliegt dem Normalsteuersatz von 20%. Da die Umsätze aus der Pensionspferdehaltung nicht durch die allgemeine Pauschale für Land- und Forstwirte abgedeckt sind, gibt es hier bezüglich der Vorsteuern eine eigene Verordnung, die den Vorsteuerabzug regelt.

Der Umsatzsteuer aus einer Pensionspferdehaltung stehen pauschal ermittelte Vorsteuerbeträge gegenüber. Diese sind im Zuge einer neuen Verordnung rückwirkend ab 1.4.2020 von EUR 24,00 auf EUR 27,00 pro eingestelltem Pferd und pro Monat angehoben worden.

Vorsteuerpauschalierung

Der österreichische Gesetzgeber regelt in einer eigenen Verordnung die Pauschalierung der Vorsteuer bei Pensionspferdehaltungen.

Bei Aufwendungen, welche mit dem Einstellen fremder Pferde zusammenhängen, können unter bestimmten Voraussetzungen pauschal berechnete Vorsteuern geltend gemacht werden.

Diese Pauschalierungsmöglichkeit gilt für Umsätze aus einer Pensionspferdehaltung, welche von Ihren Eigentümern zur

  • Ausübung von Freizeitsport,
  • selbstständigen oder gewerblichen,
  • aber nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden.

Es muss eine Grundversorgung der Pferde (Unterbringung, Mistentsorgung, Futtermöglichkeit) gegeben sein. Zusätzlich umfasst die Pauschalierung neben der Grundversorgung auch alle Lieferungen und sonstigen Leistungen, welche im Rahmen einer Pensionspferdehaltung erbracht werden (Pflege).

Bis 31.3.2020 betrug der pauschale Vorsteuerbetrag pro eingestelltem Pferd und Monat EUR 24,00. Mit einer neuen Verordnung wurde dieser Pauschalsatz ab 1.4.2020 auf EUR 27,00 pro Pferd und Monat erhöht.

Sollte das Pferd nicht den ganzen Monat eingestellt sein, so erfolgt eine Aliquotierung des Pauschalbetrags.

Zusätzlich abziehbare Vorsteuern

Zusätzlich zu den pauschalen Vorsteuern sind auch Vorsteuerbeträge aus der Lieferung von ertragsteuerlich als Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltenden unbeweglichen Anlagevermögen (Stallgebäude) abziehbar, soweit diese der Pensionspferdehaltung dienen.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) sieht in diesem Zusammenhang jene Vorsteuerbeträge als zusätzlich abziehbar, welche aus typischen Werklieferungen im Zusammenhang mit Grundstücken entstehen.

Im Gegensatz dazu sieht das BMF Materiallieferungen von Baumaterialien oder Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen im Pauschalbetrag abgedeckt.

Fazit:

Ab 1.4.2020 wurde der Vorsteuerpauschalbetrag hinsichtlich der Pferdepensionshaltung rückwirkend auf EUR 27,00 erhöht.

Gerne helfen wir Ihnen bei Fragen dazu weiter.

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