Neuerungen bei der Kammerumlage 1

Wann ist die Kammerumlage 1 zu entrichten?

Alle Wirtschaftskammermitglieder unterliegen der Umlagepflicht. Die Kammerumlagen umfassen die Grundumlage, die Kammerumlage 1 und die Kammerumlage 2 (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag)

Die Kammerumlage 1 (KU 1) ist nur dann zu entrichten, wenn der Nettoumsatz EUR 150.000 pro Kalenderjahr übersteigt.

Bemessungsgrundlage für die Kammerumlage 1

Heranzuziehen ist die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer. Die tatsächliche Vorsteuerabzugsberechtigung des Kammermitglieds ist wie bisher nicht von Relevanz.

NEU: Umsatzsteuer auf Investitionen in das Anlagevermögen

Diese Umsatzsteuer ist von der Bemessungsgrundlage der Kammerumlage 1 in Abzug zu bringen.
Umfasst sind:

  • Gebrauchte Anlagegüter
  • Neue Anlagegüter
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter

Die Umsatzsteuer für nicht vorsteuerabzugsberechtigte PKWs darf nicht abgezogen werden.

NEU: Degressiver Staffeltarif

Bei steigender Bemessungsgrundlage sinkt der Hebesatz.

Die neuen Hebesätze betragen (ausgenommen Banken und Versicherungen, für welche eigene Hebesätze festgelegt wurden):

Kammerumlage 1 gemäß § 122 Abs. 1 WKG
Schwellenwerte Bemessungsgrundlage Hebesätze
unter EUR 3 Mio. 0,29%
zwischen EUR 3 Mio. bis EUR 32,5 Mio- 0,2755%
über EUR 32,5 Mio 0,2552%

Für weitere Fragen zum Thema Kammerumlage stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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