Landwirtschaft: Umsatzsteuersenkung auf 5% und Entfall der Zusatzsteuer enden mit 31. Dezember 2021

Diese Massnahmen für Landwirte mit Buschenschankbetrieben oder Almausschankbetrieben enden mit 31.12.2021

  • Die Umsatzsteuersenkung auf 5% und der Entfall der Zusatzsteuer

Der begünstigte Steuersatz in der Gastronomie, Beherbergung, Kultur und dem Publikationsbereich ist bis einschließlich 31. Dezember 2021 befristet.

Ab dem 01. Jänner 2022 gelten somit wieder die früheren Umsatzsteuersätze! Der Entfall der Abfuhr der Zusatzsteuer endet an diesem Tag ebenso.

Sollte dazu eine Änderung beschlossen und diese Maßnahme über den 31.12.2021 hinaus verlängert werden, informieren wir Sie umgehend!

Umsatzsteuer für Gastronomie und Beherbergung

Die mit 30. Juni 2020 vom Nationalrat beschlossene Umsatzsteuersenkung auf 5 % endet mit 31. Dezember 2021 für folgende Leistungen:

  • Speisen und Getränke in der Gastronomie
  • Speisen in Bäckereien, Konditoreien und Fleischereien
  • Kino- und Theaterkarten, Zirkus und Schausteller, Naturparks und Zoos
  • Bücher, Zeitungen, E-Books und Kunstwerke
  • Übernachtungen in Hotels, bei Privatvermietern, in Ferienwohnungen, auf Campingplätzen

Auswirkung auf gewerbliche und regelbesteuerte Betriebe

Auf Rechnungen von gewerblichen Betrieben oder nicht-gewerblichen Betrieben, die freiwillig für die MWSt optioniert haben, müssen ab dem 01.Jänner 2022 wieder die herkömmlichen MWSt-Sätze auf ihren Rechnungen ausweisen und verrechnen.

Buschenschank – Entfall der Zusatzsteuer für umsatzsteuerpauschalierte Betriebe

Ab 01. Jänner 2022 haben umsatzsteuerlich pauschalierte Buschen- und Almausschankbetriebe wieder 20% bei der Ausschank von alkoholischeb und nicht alkoholischen Getränken zu verrechnen: Die darin enthaltene Zusatzsteuer in Höhe von 10% beim Verkauf an einen Letztverbraucher und 7 % beim Verkauf an Unternehmer ist wie früher an das Finanzamt abzuführen.

Die Umsatzsteuer bei Speisen beträgt wie immer 10%.

Der ab Hof Verkauf war nicht von der Umsatzsteuersenkung betroffen.

Zusatzinfo: Registrierkasse

Zur Vermeidung von nachträglichen Korrekturen von Rechnungen und Rückforderungen von Umsatzsteuerbeträgen, ist es empfehlenswert, die entsprechenden Umsatzsteuersätze mit 01. Jänner 2022, sofern diese mit 01. Juli 2020 geändert wurden, im Kassensystem zu hinterlegen und zu verrechnen.

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Was wir für Sie tun können

Gerne helfen wir Ihnen bei Fragen dazu weiter!

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