Kostenbeitrag des Dienstnehmers bei der Bemessung des PKW-Sachbezugs

Sie beschäftigen Dienstnehmer, welche Firmenfahrzeuge privat nutzen?

Hier erfahren Sie, was sich für Ihre Gehaltsabrechnung ändern kann.

Worum geht es?

Wird einem Dienstnehmer ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt und darf dieser das Fahrzeug auch für private Fahrten nutzen, ist ein Sachbezug anzusetzen.

Der monatliche Sachbezugswert ist mit € 720 oder € 960 gedeckelt. Dies entspricht einem Anschaffungswert von € 48.000 inkl. Umsatzsteuer; der für den Sachbezug relevante Prozentsatz beträgt 1,5% oder 2% und hängt vom Co2-Emmissionswert des KfZ ab.

Der Dienstnehmer hat oft die Möglichkeit, einen einmaligen oder laufenden Kostenbeitrag zu den Anschaffungskosten zu leisten.

Bei Anschaffungskosten über € 48.000 ist seit Jahren strittig, ob der Kostenbeitrag vom monatlichen Maximalbetrag abgezogen werden kann. Das Bundesfinanzgericht hat entschieden, dass laufende Kostenbeiträge vom Maximalbetrag abgezogen werden.

Abzug der Kostenbeiträge vom nicht gedeckelten Sachbezugswert

Die Finanzverwaltung war hingegen immer der Ansicht, dass der monatliche Kostenbeitrag nicht vom monatlichen Maximalbetrag, sondern vom rechnerischen Wert (Anschaffungskosten * 1,5 oder 2%) abgezogen werden muss. In diesem Fall kann der Kostenbeitrag teilweise ins Leere gehen und keine Abgabenminderung bewirken.

Deswegen wurde auch die in dieser Hinsicht nicht eindeutige Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung) auf die Rechtsmeinung der Finanzverwaltung geändert:

Beispiel: Anschaffungskosten € 50.000,00 Ÿ 1,5% Sachbezug Ÿ Kostenbeitrag € 300 monatlich

Lösung:

€ 50.000 x 1,5% = € 750

abzüglich € 300 Kostenbeitrag = € 450 Sachbezug

Abzug der Kostenbeiträge vom Maximalbetrag

Das Bundesfinanzgericht wendet zuerst die Höchstgrenze an und zieht dann den Kostenbeitrag ab. Das ergibt in vielen Fällen einen niedrigeren Sachbezug und so weniger Abgaben:

Beispiel: Angabe wie oben

Lösung:

€ 50.000 x 1,5% = € 750

maximal € 720

abzüglich € 300 Kostenbeitrag = € 420 Sachbezug

Was ist jetzt zu tun?

Da dieser Sachverhalt vom Verwaltungsgerichthof noch nicht endgültig geklärt wurde, besteht zumindest weiterhin eine Rechtsunsicherheit für die Jahre bis zum Inkrafttreten der Änderungen der Sachbezugsverordnung vom 31.10.2019.

Wir halten Sie am Laufenden.

Mehr zum Thema Sachbezug können Sie hier nachlesen.

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