Wesentliche beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer sind mit mehr als 25% an „ihrer\“ Kapitalgesellschaft beteiligt.
Steht einem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer ein Firmen-PKW auch zur Privatnutzung zur Verfügung, dann unterliegt der geldwerte Vorteil den Lohnnebenkosten (DB, DZ und Kommunalsteuer). Das Bundesministerium für Finanzen hatte bisher keine Bedenken, wenn als Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Lohnnebenkosten entweder der Sachbezug laut Sachbezugswerteverordnung oder der Anteil der Privatnutzung herangezogen wird. Der betriebliche Kostenanteil blieb bisher außer Betracht.
Steuerlich günstiger ist fast immer die Bemessung vom privaten Anteil.
Das Bundesministerium für Finanzen hat nun im Lohnsteuerprotokoll 2014 festgelegt, dass als Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer nicht nur der Privatanteil für die Nutzung des Firmen PKW’s, sondern die gesamten KFZ Kosten heranzuziehen sind.
Dies bedeutet, dass als Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer nicht nur der private Anteil maßgeblich ist. Wird ein Firmen-PKW ausschließlich dem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer zur Verfügung gestellt, liegen sonstige Vergütungen jeder Art in Höhe der gesamten PKW-Ausgaben bei der GmbH vor!
Wenn von der Möglichkeit, einen Sachbezug anzusetzen, nicht Gebrauch gemacht wird, dann sind nach Meinung des BMF die der GmbH tatsächlich entstandenen gesamten betrieblichen und nicht betrieblichen KFZ-Kosten auf Basis des unternehmensrechtlichen Ansatzes anzusetzen.
Bezüglich DB und DZ enthält das Lohnsteuerprotokoll 2014 hingegen keine explizite Aussage. Es ist aber wahrscheinlich, dass die Finanz die gleiche Rechtsansicht vertritt.
Allerdings hat das Bundesfinanzgericht mit 22.08.2014 (RV/7101184/2013) ein gegenteiliges Erkenntnis gefällt: Demnach ist nur der private Anteil in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Eine Entscheidung des VwGH dazu existiert noch nicht.
In Lohnabgabenprüfungen besteht daher das Risiko, dass DB, DZ und Kommunalsteuer nach der Rechtsansicht des BMF festgesetzt werden.
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