Kleine, aber feine Änderung der Sachbezugswerteverordnung für Dienstwohnungen

Bisher konnte eine arbeitsplatznahe Unterkunft bis 30 m² kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt werden, ohne einen Sachbezug in der Lohnverrechnung ansetzen zu müssen.

Voraussetzung dafür war, dass die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz nach der Natur des Dienstverhältnisses im besonderen Interesse des Arbeitgebers liegt.

Diese Bestimmung wurde nun mit 06.09.2018 gelockert:

Die Unterkunft muss weiterhin

  • arbeitsplatznah sein und
  • darf nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Dienstnehmers darstellen.

Sind diese Punkte erfüllt, ist für eine Dienstwohnung bis 30 m² kein Sachbezug anzusetzen.

Diese Änderung gilt auch für Dienstwohnungen, die mehr als 30 m², aber nicht größer als 40 m² sind.

In diesem Fall ist ein um 35% reduzierter Sachbezug anzusetzen, wenn die Unterkunft vom selben Dienstgeber höchstens zwölf Monate durchgehend zur Verfügung gestellt wird.

Die neue Regelung gilt rückwirkend ab 1.1.2018.

Wenden Sie sich bei Fragen dazu jederzeit gerne an uns!

Weitere Informationen zu Sachbezugsbewertung von Dienstwohnungen finden Sie hier.

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