KfZ-Nutzung durch wesentlich beteiligte Geschäftsführer

Wesentlich beteiligt ist ein Geschäftsführer dann, wenn er mehr als 25% der Anteile an Kapitalgesellschaften (GmbH oder Aktiengesellschaften) hält.

Bei der Bewertung des geldwerten Vorteils für die Nutzung von KfZ durch wesentlich an Kapitalgesellschaften beteiligte Geschäftsführer bestehen gemäß der am 19. April 2018 veröffentlichten Verordnung zwei Wahlmöglichkeiten:

  • der Wert laut Sachbezugswerteverordnung (dh, der Wertansatz entspricht jenen bei Dienstnehmern) oder
  • die auf die private Nutzung entfallenden von der ‎Kapitalgesellschaft getragenen Aufwendungen. Dazu ist erforderlich, dass der wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer den Anteil der privaten Fahrten (beispielsweise durch Vorlage eines Fahrtenbuches) nachweist.

Die Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden.

Die Anwendung des Sachbezuges ist bei E-Cars vorteilhaft, da dann kein Sachbezug zu versteuern ist. Bei anderen Autos ist grundsätzlich der Privatanteil vorteilhaft. Wir werden gemeinsam mit unseren Klienten die optimale steuerliche Lösung festlegen.

Aus unserer Sicht gilt die Verordnung auch eindeutig für die Lohnnebenkosten – also für den Dienstgeberbeitrag, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und die Kommunalsteuer. Es bleibt abzuwarten, wie dies die Finanzbehörden sehen.

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