KFZ-Besteuerung 2020

Neuregelung von NoVA und motorbezogener Versicherungssteuer

2020 wird eine große Reform der Kfz-Besteuerung wirksam:

  • Seit 1.1.2020 wird die Normverbrauchsabgabe anhand einer geänderten Formel berechnet.
  • Und ab 1.10.2020 ändert sich auch die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer.

Normverbrauchsabgabe (NoVA) ab 1.1.2020

Die bisherige Formel zur Ermittlung des NoVA-Steuersatzes für KfZ lautete:

(CO2-Emissionswert in g/km – 90) : 5 = Steuersatz in %

Seit 1.1.2020 erfolgt die Berechnung für KfZ nach folgender Formel:

(CO2-Emissionswert in g/km – 115) : 5 = Steuersatz in %

Der Maximalsteuersatz beträgt unverändert 32%.

Malus ab CO2-Emissionen von über 275 g/km

Bei CO2-Emissionen von über 275 g/km (zuvor 250 g/km) fällt ein Malus in Höhe von 40 Euro (zuvor 20 Euro) pro übersteigendem Gramm an.

Die Ermittlung der CO2-Emissionen wurde kraftfahrrechtlich seit 2017 schrittweise auf den modernen Messzyklus WLTP (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure) umgestellt. Dies führt zu realistischen und somit höheren Werten. Die neue Formel soll am Gesamtsteueraufkommen nicht viel ändern, es kann allerdings bei den verschiedenen Automodellen zu beträchtlichen Veränderungen kommen.

Bemessungsgrundlage, Abzugsposten und CO2-Freibetrag

  • Der berechnete Steuersatz wird auf das Entgelt (bei Neufahrzeugen auf den Nettopreis) als Bemessungsgrundlage angewendet.
  • Das Ergebnis der NoVA-Berechnung wird um einen Abzugsposten iHv 350 Euro (zuvor 300 Euro) reduziert.
  • Der CO2-Freibetrag in Höhe von 115, wird ab 1.1.2021 jährlich um 3g/km abgesenkt.

Wahlrecht für Fahrzeuge mit Kaufvertragsabschluss vor 1.12.19 und Erwerb vor dem 1.6.2020

Wurde vor dem 1.12.2019 ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag abgeschlossen und erfolgen Lieferung oder innergemeinschaftlicher Erwerb des Fahrzeugs vor dem 1. 6. 2020, so kann für diese Fahrzeuge die alte Rechtslage angewendet werden; dies bedeutet also ein Wahlrecht für den Steuerschuldner zur Anwendung der alten oder neuen Rechtslage.

Motorräder und die NoVA

Auch die NoVA-Ermittlung für Krafträder (Motorräder) wurde grundlegend geändert und basiert nun ebenfalls auf den CO2-Emissionen.

 

Eine stichprobenartige Überprüfung zeigt, dass die Anhebung des CO2-Freibetrags um 25 g/km grundsätzlich geeignet ist, den durch die Umstellung des Messzyklus bedingten CO2-Anstieg zu kompensieren.

Bei vielen Modellen mit Standardmotorisierungen kommt es zu einem Rückgang der Steuerbelastung, während ein Anstieg der NoVA tendenziell bei leistungsstarken Fahrzeugen feststellbar ist.

Motorbezogene Versicherungssteuer (Kfz-Steuer) ab 1.10.2020

Die motorbezogene Versicherungssteuer richtet sich derzeit nach der Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt, wobei der Steuersatz progressiv ausgestaltet ist; er beträgt pro Monat:

  • für die ersten 24 kW: 0 Euro/kW
  • 24–90 kW: 0,62 Euro/kW
  • 90–110 kW: 0,66 Euro/übersteigendem kW
  • über 110 kW: 0,75 Euro/übersteigendem kW

Der Mindeststeuersatz beträgt 6,20 Euro pro Monat (74,40 Euro pro Jahr).

Wird monatlich bezahlt, erhöht sich die Steuer um 10 %, bei halbjährlicher Zahlungsweise um 8 % und bei quartalsweiser Zahlungsweise um 6 %.

Ab 1.10.2020 Einbezug der CO2-Emissionen zur Berechnung der Steuer

Ab 1.10.2020 werden neben der Motorleistung in Kilowatt auch die CO2-Emissionen bei der Berechnung der Steuer berücksichtigt. Die Berechnung der monatlichen Steuer erfolgt in zwei Stufen:

  • Leistungskomponente:

für die ersten 65 kW: 0 Euro/kW;

jedes weitere kW: 0,72 Euro/kW.

Anzusetzen sind jedoch mindestens 5 kW, dies entspricht einer monatlichen „Leistungsmindeststeuer“ iHv 3,60 Euro (43 Euro pro Jahr).

  • CO2 -Komponente:

für die ersten 115 g/km CO 2: 0 Euro/g;

jedes weitere g/km CO 2: 0,72 Euro/g.

Zuschläge bei unterjähriger Steuerentrichtung sind in der neuen Rechtslage nicht mehr vorgesehen.

Ab 1.1.2021 wird der CO2-Freibetrag von 115 g/km jährlich um 3g/km sinken, der Leistungsfreibetrag von 65 kW um 1 kW pro Jahr.

Für bereits zugelassene Fahrzeuge gilt zeitlich uneingeschränkt die alte Rechtslage und somit der Freibetrag aus dem Jahr der Erstzulassung.

Welche KFZ begünstigt die Neuregelung?

Auswertungen zeigen, dass insbesondere Modelle im mittleren Leistungsbereich (unter 100 kW), aber mit verhältnismäßig niedrigen CO2-Emissionen, von der Neuregelung begünstigt werden. Kleinwagen profitieren tendenziell ebenfalls.

Unser Tipp:

Da die neue Berechnungsmethodik zu deutlich geänderten jährlichen Steuerbelastungen führen kann, die für die gesamte Nutzungsdauer des Fahrzeugs gelten, sollte der Zeitpunkt der Erstzulassung vor oder ab dem 1.10.2020 bei entsprechender Gestaltungsmöglichkeit gründlich abgewogen werden.

Falls Sie Fragen haben oder Hilfe bei der Berechnung benötigen, freue ich mich auf Ihre Kontaktaufnahme.

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