Innergemeinschaftliche Lieferungen: Verschärfte Nachweispflichten für die Steuerfreiheit ab 2020

Die Änderung der Durchführungsverordnung zur MwStSyst-RL legt EU-weit einheitliche Nachweispflichten für die Steuerfreiheit fest.

Derzeit gibt es unterschiedliche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen (ig) Lieferungen innerhalb der EU.

Steuerfreie ig Lieferungen sind stark betrugsanfällig, daher prüft die Finanzverwaltung verstärkt, ob neben den materiellen Voraussetzungen auch alle formellen Nachweise vorliegen.

Diese Voraussetzungen sind nach derzeitiger Rechtslage Österreich zu erfüllen, damit die Steuerfreiheit gegeben ist.

ZWEI Nachweisgruppen ab 1.1.2020

Der neue Art 45a der Durchführungsverordnung legt zwei Nachweisgruppen fest, welche als widerlegbare Vermutung für das Vorliegen einer grenzüberschreitenden Warenbewegung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ab 1.1.2020 gelten:

Nachweisgruppe a)

  • Unterlagen zum Versand, z.B. CMR, Konnossement, Luftfrachtrechnungen oder Rechnungen des Beförderers der Gegenstände

Nachweisgruppe b)

  • Versicherungspolizze für Versand / Beförderung, oder Bankunterlagen betreffend Bezahlung des Versands / Beförderung der Gegenstände;
  • Bestätigung über Ankunft der Ware im Bestimmungsland von öffentlichen Stelle wie z.B. Notar;
  • Quittung des Lagerinhabers – Bestätigung der Lagerung des Gegenstandes im Bestimmungsland

Je nachdem, WER den Transport beauftragt oder durchführt sind unterschiedliche Nachweise erforderlich:

Bei Beförderung oder Versendung durch den Lieferanten sind künftig 2 Nachweise der Gruppe a) oder ein Nachweis der Gruppe a) und einer der Gruppe b) vorzulegen. Die beiden Nachweise sind jeweils von zwei unterschiedlichen Parteien auszustellen, die vom Verkäufer und Erwerber der Gegenstände unabhängig sein müssen!

  • Beispielsweise gilt eine Kombination von CMR-Papier und Transportrechnung nur als korrekter Nachweis, wenn das CMR vom Empfänger bestätigt wird!

In Abholfällen (Beförderung durch den Abnehmer) bedarf es darüber hinaus einer schriftlichen Erklärung des Erwerbers, dass durch ihn oder auf seine Rechnung die Gegenstände in einen bestimmten Mitgliedstaat verbracht wurden.

Diese Erklärung muss folgende Angaben enthalten:

  • Bestimmungsort
  • Ausstellungsdatum
  • Name und Anschrift des Erwerbers
  • Menge und Art der Gegenstände
  • Ankunftsdatum und -ort der Gegenstände
  • bei Lieferung von Fahrzeugen die Identifikationsnummer des Fahrzeugs
  • die Identifikation der Person, die die Gegenstände auf Rechnung des Erwerbers entgegennimmt,

und muss spätestens am 10. Tag des Folgemonats nach erfolgter Lieferung dem Erwerber vom Lieferanten vorgelegt werden!

Bei Vorliegen der geforderten Unterlagen, ist von einer tatsächlich erfolgten innergemeinschaftlichen Lieferung auszugehen.

Diese Vermutung kann jedoch gemäß Abs. 2 des neuen Art 45a durch die Steuerbehörde widerlegt werden.

Kann ein Unternehmer die Unterlagen zur Inanspruchnahme der Vermutung nicht vorlegen, können jedoch die materiellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung trotzdem gegeben sein. Der von den Höchstgerichten in ständiger Rechtsprechung zugestandene Alternativnachweis wird weiterhin zulässig sein.

Achtung: Nach dem ebenfalls im nächsten Jahr in Kraft tretenden Art 138 Abs 1a MwStSyst-RL wird die Erfassung im MIAS (MwSt-Informationsaustauschsystem) d.h. die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung zu einer materiellen Voraussetzung der Steuerbefreiung!

Fazit:

  • In den meisten Fällen sind zukünftig erheblich mehr Nachweise erforderlich.
  • Bei Beförderung durch den Erwerber (Abholfälle) wird die Nachweisführung zukünftig wesentlich aufwendiger.
  • Die Steuerfreiheit der ig Lieferung wird wesentlich stärker von Formalvoraussetzungen abhängig.
  • Die Aufnahme der Lieferung in die ZM wird zusätzliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit.

Was wir für Sie tun können:

Welche Unterlagen in Ihrem Fall vorgelegt und wo diese angefordert werden können, damit die Steuerfreiheit Ihrer innergemeinschaftlichen Lieferungen erhalten bleibt, besprechen wir gerne im Detail bei einem individuellen Beratungstermin. In vielen Fällen kann es sogar erforderlich sein, die Geschäftsprozesse umzustellen, um dokumentationsaufwändige Abholfälle zu vermeiden.

Unsere Steuerexperten helfen Ihnen gerne dabei, Risiken zu minimieren und effiziente Abläufe zu gestalten.
Melden Sie sich jetzt bei uns unter office@kps-partner.at /+43 (2236) 506220 oder Ihrem KPS-Betreuer!

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