Inanspruchnahme der Hauptwohnsitzbefreiung bei Zinshäusern

Die Hauptwohnsitzbefreiung gilt für Eigenheime und Eigentumswohnungen. Ein Eigenheim wird als Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen definiert. Eine Eigentumswohnung ist eine Wohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes.

In welchen Fällen kann eine Hauptwohnsitzbefreiung geltend gemacht werden?

  • Mindestens 2/3 der Gesamtnutzfläche (Eigenheim & Eigentumswohnung) müssen eigenen Wohnzwecken dienen
  • Angehörige und fremde Dritte dürfen unentgeltlich maximal 1/3 der Gesamtnutzfläche für Wohnzwecke nutzen, ohne dass die Befreiung erlischt.

Wann entfällt die Hauptwohnsitzbefreiung?

  • Nutzt man mehr als 1/3 für betriebliche Zwecke, als Arbeitszimmer im Rahmen der Erzielung von nicht selbständigen Einkünften oder für die Vermietung für fremde Wohnzwecke, kann die Hauptwohnsitzbefreiung nicht geltend gemacht werden.

Sonderfall Zinshäuser

Bei Zinshäusern, welche per Definition („Mietshäuser mit mehreren Wohnungseinheiten“) das Ausmaß von mehr als zwei Wohnungen überschreiten, kann die Befreiungsbestimmung nicht in Anspruch genommen werden.

Dient eine Wohnung eines Zinshauses dem Alleineigentümer als Hauptwohnsitz…

  • von der Anschaffung oder Herstellung bis zur Veräußerung mindestens zwei Jahre oder
  • innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung mindestens 5 Jahre

ist trotz der Erfüllung der Hauptwohnsitzzeiten die Befreiung nicht anzuwenden.

Eine Parifizierung des Zinshauses ist empfehlenswert. Durch die Parifizierung, sprich Nutzwertberechnung, wird Wohnungseigentum begründet und es entstehen selbständige Wohnungseinheiten.

Verkauf

Jene Eigentumswohnung, die nachweislich als Hauptwohnsitz gedient hat, kann bei Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen steuerfrei verkauft werden.

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