Immobilienertragsteuer: Hauptwohnsitzbefreiung – tatsächliche Nutzung relevant

Immobilienertragsteuer

Seit dem 01.04.2012 unterliegen sämtliche Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken der Immobilienertragsteuer. Die vormalige Spekulationsfrist wurde abgeschafft.

WICHTIG: Sammeln Sie Ihre Belege für die Anwendbarkeit der Hauptwohnsitzbefreiung!

Hauptwohnsitzbefreiung

Es gibt Befreiungsgründe von der Steuerpflicht, wie z.B. die Aufgabe des Hauptwohnsitzes im Zuge des Verkaufs.

Die Voraussetzungen und Beispiele für die Hauptwohnsitzbefreiung entnehmen Sie bitte folgendem Factsheet. Die Hauptwohnsitzmeldung im zentralen Melderegister hat lediglich Indizwirkung, welche durch die tatsächliche Nutzung be- oder widerlegt werden kann.

Der BFG hat mit Erkenntnis vom 26.11.2018, RV/7101346/2014 festgestellt, dass es

  • auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen und
  • die tatsächliche Nutzung ankommt,

ob die Hauptwohnsitzbefreiung zur Anwendung gelangt.

Wenn man aus persönlichen Gründen eine Ummeldung im zentralen Melderegister vornehmen lässt, ist es für die Anwendbarkeit der Hauptwohnsitzbefreiung wichtig zu belegen, dass die tatsächliche Nutzung der eigenen Wohnung, nach wie vor, gegeben war.

Dies kann durch Vorlegen von

  • Strom-, Gas- und Wasserrechnungen, sowie
  • Postzustelladresse  geschehen.

Durch einen gleichmäßigen Verbrauch auf den Abrechnungen kann nachgewiesen werden, dass sich an den Wohnverhältnissen nichts geändert hat. Falls es im Verbrauch Schwankungen gab, müssen diese glaubhaft gemacht werden – zum Beispiel durch den Einbau eines Holzkamins ging der Gasverbrauch zurück.

Bewahren Sie bitte daher die Belege auf, um diese im Bedarf vorweisen zu können!

Beispiel

Die Mutter, die im Anschluss Ihre eigene Wohnung verkauft und die Hauptwohnsitzbefreiung anwenden möchte, meldet den Hauptwohnsitz im Beobachtungszeitraum in der Genossenschaftswohnung der Tante an, um dem Sohn ein Vorrecht auf die Übernahme der Genossenschaftswohnung der Tante zu ermöglichen. Der Sohn selbst hätte keinen Anspruch auf die Wohnung gehabt. Die Mutter hat nie in der Genossenschaftswohnung der Tante gelebt und konnte durch Belege nachweisen, dass sie weiterhin in Ihrer eigenen Wohnung lebte.

Zusammenfassung:

Der BFG hat in seinem aktuellen Erkenntnis entschieden, dass für die Geltendmachung der Hauptwohnsitzbefreiung die tatsächliche Nutzung ausschlaggebend ist. Dies kann nicht nur durch die Meldung im zentralen Melderegister nachgewiesen werden, sondern auch durch das Vorlegen von Strom-, Gas- und Wasserrechnungen.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Immobilienveräußerungen? Unser Immobilienteam berät Sie gerne!

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