Der Hälftesteuersatz ist unter bestimmten Voraussetzungen auch auf die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen anwendbar. Die Veräußerung einer Quote eines Mitunternehmeranteiles ist aber nicht begünstigt.
Veräußerungsgewinn ist jener Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens bzw. das buchmäßige Eigenkapital übersteigt.
Dem Veräußerer steht unter bestimmten Voraussetzungen entweder
- ein Freibetrag bis zu € 7.300 oder
- die gleichmäßige Verteilung des Veräußerungsgewinns auf 3 Jahre oder
- die Besteuerung des Veräußerungsgewinns mit dem halben auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatz
zur Verfügung.
Halber Durchschnittssteuersatz
Bei einem höheren Veräußerungsgewinn ist von den drei Begünstigungen meist der halbe Durchschnittssteuersatz von Bedeutung. Eine Veräußerungsgewinnbesteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz setzt unter anderem voraus, dass der veräußernde Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt. Eine Erwerbstätigkeit liegt dann nicht mehr vor, wenn der jährliche Gesamtumsatz aus der in weiterer Folge ausgeübten Tätigkeit € 22.000 und die gesamten Einkünfte aus der ausgeübten Tätigkeit € 730 im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Hälftesteuersatz bei Veräußerung von Mitunternehmeranteilen
Unter Mitunternehmeranteilen versteht man die Anteile an einer Personengesellschaft wie Offene Gesellschaft (OG) oder Kommanditgesellschaft (KG). In einer aktuellen Entscheidung stellte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) für die Anwendung des Hälftesteuersatzes ausdrücklich die Betriebs- und die Mitunternehmeranteilsveräußerung gleich. Somit ist der Hälftesteuersatz unter bestimmten Voraussetzungen auch auf die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen anwendbar. Allerdings ist – wie die Teilbetriebsveräußerung – nach Ansicht des VwGH die Veräußerung einer Quote eines Mitunternehmeranteiles nicht begünstigt. Werden beispielsweise von einem 100%igen KG Anteil nur 75% verkauft, steht der Hälftesteuersatz nach Ansicht des VwGH nicht zu.
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