Sehr geehrte Klientinnen und Klienten,
ab 01. Jänner 2026 gelten auch für freie Dienstverhältnisse iSd § 4 Abs 4 ASVG gesetzliche Kündigungsfristen und -termine gemäß § 1159 Abs. 6 ABGB.
Das erste Monat kann als Probemonat vereinbart werden. In dieser Zeit kann das Dienstverhältnis jederzeit von beiden Seiten gelöst werden.
Danach gilt es folgende Kündigungsfristen zu beachten:
- Im 1. Jahr: 4 Wochen
- Ab dem 2. Jahr: 6 Wochen
Als Kündigungstermin sind der 15. und Monatsletzte möglich. Diese Fristen und Termine gelten sowohl für Dienstnehmer als auch für Dienstgeber.
Wichtig: Dienstgeber haben die Verträge zu den freien Dienstverhältnissen zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Bisherige Verträge bleiben gültig, wenn sie ausdrückliche Kündigungsregeln enthalten.
Kollektivverträge sind bislang nicht auf freie Dienstnehmer anzuwenden. Nunmehr wurde aber die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs 4 ASVG geschaffen. Es bleibt abzuwarten, welche Kollektivverträge auch für freie Dienstnehmer gelten werden.
Hier finden Sie auch einen Überblick zwischen echten und freien Dienstnehmern im Vergleich:
Vergleich-echter-vs-freier-DN (1)
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Alle Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
